Kanton Basel-Stadt fordert Betreibungskosten aus abgeschlossenem Verfahren im neuen Vollstreckungsverfahren ein: definitive Rechtsöffnung für Pfändungsverlustschein-Kosten zulässig (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 358 · ATF 147 III 358 · DTF 147 III 358
- Datum
- 30.04.2021
- Geschäftsnummer
- 5A_446/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 113 BGG Art. 3 GebV Art. 17 SchKG Art. 68 SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 82 SchKG Art. 149 SchKG Art. 149a SchKG
Zusammenfassung
Der Kanton Basel-Stadt als Gläubiger erhob gegen A.________ eine neue Betreibung und beantragte dort neben der definitiven Rechtsöffnung für die Steuerforderung auch die definitive Rechtsöffnung für die in einem definitiven Pfändungsverlustschein vom 25. Juli 2002 aufgeführten Betreibungskosten von Fr. 184.50. Das Zivilgericht Basel-Stadt erteilte die definitive Rechtsöffnung nur für den Hauptbetrag, nicht aber für die Kosten; das Appellationsgericht Basel-Stadt wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Kanton Basel-Stadt legte beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen ein und verlangte die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auch für die Kosten. Streitig war, ob die im Pfändungsverlustschein enthaltenen Betreibungskosten einer bereits abgeschlossenen Betreibung im Rahmen einer neuen Betreibung mittels definitiver Rechtsöffnung durchgesetzt werden können.
Das Bundesgericht nimmt die Beschwerde in Zivilsachen entgegen, weil die darin gestellte Rechtsfrage – ob Betreibungskosten aus einem abgeschlossenen Verfahren im Pfändungsverlustschein als vollstreckbare Verfügung gelten – von grundsätzlicher Bedeutung ist: Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.--, doch die Frage ist von grosser praktischer Tragweite und bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Der Kanton Basel-Stadt hat als Gemeinwesen ein schutzwürdiges Interesse, da er im vorliegenden Verfahren wie eine Privatperson betroffen ist. Der definitive Pfändungsverlustschein vom 25. Juli 2002 enthält nicht nur einen Hinweis auf die ungedeckte Forderung, sondern stellt hinsichtlich der Höhe der Betreibungskosten von Fr. 184.50 eine verbindliche Anordnung des Betreibungsamtes dar, die einer Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG entspricht. Gegen diese Kostenanordnung wurde keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben, sodass sie rechtskräftig und damit vollstreckbar ist. Damit liegt ein zulässiger Rechtsöffnungstitel vor, der die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für diesen Betrag rechtfertigt. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt wird vollumfänglich aufgehoben, und dem Kanton Basel-Stadt wird die definitive Rechtsöffnung für Fr. 184.50 erteilt. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen; für das bundesgerichtliche Verfahren fallen keine Kosten an und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Diese Entscheidung klärt erstmals höchstrichterlich, dass im Pfändungsverlustschein festgesetzte Betreibungskosten einer abgeschlossenen Betreibung als vollstreckbare Verfügung gelten und somit im neuen Verfahren mittels definitiver Rechtsöffnung durchgesetzt werden können – entgegen der bislang herrschenden Praxis einzelner kantonaler Gerichte.
Regeste
Art. 68, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 149 SchKG; Betreibungskosten im Verlustschein. Für ausgewiesene Kosten im Verlustschein einer öffentlich-rechtlichen Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 2 und 3). Regeste Art. 68, art. 80 al. 2 ch. 2, art. 149 LP; frais de poursuites dans l'acte de défaut de biens. La mainlevée définitive peut être accordée pour les frais mentionnés dans l'acte de défaut de biens d'une créance de droit public (consid. 2 et 3). Regesto Art. 68, art. 80 cpv. 2 n. 2, art. 149 LEF; spese d'esecuzione nell'attestato di carenza di beni. Per le spese indicate nell'attestato di carenza di beni di un credito di diritto pubblico può essere concesso il rigetto definitivo dell'opposizione (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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