Schuldner wehrt sich gegen Kostenrechnung nach nichtiger Grundpfandverwertung: Nichtigkeit der Steigerungsanzeige führt zur Reduktion der Gebühren (Art. 22 Abs. 1 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 44 · ATF 139 III 44 · DTF 139 III 44
- Datum
- 12.11.2012
- Geschäftsnummer
- 5A_238/2012
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner und Pfandeigentümer focht eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes Hausen am Albis an, die im Rahmen einer Zwangsverwertung seiner Liegenschaft erstellt wurde. Die Liegenschaft stand zum Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung unter strafrechtlicher Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft. Der Schuldner machte geltend, dass die betreibungsrechtliche Steigerungsanzeige nichtig sei, da die Zuständigkeit für die Verwertung bei den Strafbehörden lag, und forderte die Aufhebung bzw. Reduktion der daraus resultierenden Kosten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in Zivilsachen gut und bestätigt den erstinstanzlichen Entscheid, der die Kostenrechnung reduzierte. Es stellt fest, dass die Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes vom 28. Mai 2010 nichtig war. Da die Liegenschaft bereits seit dem 17. Oktober 2007 durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden war, fehlte dem Betreibungsamt die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung der Versteigerung. Nach Art. 44 SchKG und den kantonalen Vorschriften (§§ 83 ff. StPO/ZH) tritt die Zwangsverwertung nach SchKG hinter die strafprozessuale Beschlagnahme zurück. Die offensichtlich fehlende Zuständigkeit verletzt Art. 22 Abs. 1 SchKG und führt zur Nichtigkeit der Verfügung.
Weil die gebührenpflichtige Verfügung (die Steigerungsanzeige) nichtig ist, kann sie keine Grundlage für die Kostenrechnung bilden. Gemäss Art. 68 SchKG trägt zwar grundsätzlich der Schuldner die Kosten, jedoch begründen nichtige Verfügungen keinen Anspruch auf Gebühren und Auslagen. Dieser Grundsatz, der auch im alten Gebührentarif (Art. 16 aGebT) verankert war, gilt weiterhin. Die Vorinstanz hatte die von Amtes wegen zu prüfende Nichtigkeit übergangen und die Kostenrechnung trotz der rechtswidrigen Ausgangslage bestätigt. Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid auf und bestätigt die Reduktion der Kosten durch die untere Aufsichtsbehörde.
Regeste
Art. 22 und 44 SchKG; GebV SchKG; Kosten im Steigerungsverfahren. Folgen einer nichtigen Steigerungsanzeige auf die Kostenrechnung im Verfahren der Verwertung eines Grundstückes; Überprüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde (E. 3). Regeste Art. 22 et 44 LP; OELP; frais de la procédure de vente aux enchères. Conséquences d'un avis d'enchères nul sur le décompte des frais de la procédure de réalisation d'un immeuble; pouvoir d'examen de l'autorité de surveillance (consid. 3). Regesto Art. 22 e 44 LEF; OTLEF; spese nella procedura d'incanto. Conseguenze di un avviso d'incanto nullo sul conteggio delle spese della procedura di realizzazione di un fondo; potere d'esame dell'autorità di vigilanza (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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