Justizze.

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Justizze. Art. 75 SchKG

Bundesgericht

Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)

Datum
18.12.2017
Geschäftsnummer
5A_415/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 99 BGG Art. 106 BGG Art. 113 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 29 BV Art. 75 SchKG Art. 149 SchKG Art. 265 SchKG Art. 265a SchKG Art. 267 SchKG Art. 69 ZPO Art. 110 ZPO Art. 121 ZPO Art. 319 ZPO

Zusammenfassung

Ein Schuldner erhob gegen eine Betreibung aufgrund eines Pfändungsverlustscheins einen Rechtsvorschlag mit der Begründung, ihm fehle neues Vermögen. Das Bezirksgericht trat nicht auf das Begehren ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Schuldner beschwerte sich beim Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde abwies. Darauf erhob er beim Bundesgericht eine Verfassungsbeschwerde, in der er die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bewilligung seines Rechtsvorschlages beantragte sowie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren verlangte. Streitig war insbesondere, ob die Einrede des fehlenden neuen Vermögens auch gegen einen Pfändungsverlustschein geltend gemacht werden kann, obwohl über den Schuldner nie ein Konkurs eröffnet worden war.

Das Bundesgericht wies die Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer nie in Konkurs gefallen war und daher kein Konkursverlustschein ausgestellt worden war. Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG ist jedoch ausschliesslich bei einem Konkursverlustschein zulässig, nicht hingegen bei einem Pfändungsverlustschein gemäss Art. 149 SchKG. Da der Beschwerdeführer seinen Rechtsvorschlag auf einer offenkundig falschen Rechtsauffassung gründete, musste sein Begehren als von Anfang an aussichtslos gelten, was die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanzen rechtfertigte. Damit wurde Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht in rechtsgenügiger Weise begründet. Die Beschwerde war zudem nicht hinreichend dargelegt, um die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu erfüllen. Das Bundesgericht verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, wodurch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise gegenstandslos wurde; das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wurde abgelehnt, weil die Beschwerde als aussichtslos anzusehen war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Entscheidung verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Konkursverlustschein und Pfändungsverlustschein für die Zulässigkeit der Einrede des fehlenden neuen Vermögens.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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