Ergänzungsleistungen: Rückweisung wegen fehlender Feststellungen zur Verlustscheinschuld und Ausschluss von Unterhaltskosten ohne Ertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 311 · ATF 142 V 311 · DTF 142 V 311
- Datum
- 08.06.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 311
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 11 ELG Art. 16 ELV Art. 17 ELV Art. 82 SchKG Art. 149 SchKG Art. 149a SchKG Art. 13 StHG
Zusammenfassung
Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau verweigerte einem AHV-Rentenbezüger Ergänzungsleistungen ab Januar 2014. Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die Beschwerden des Bezügers und der Gemeinde teilweise gut und sprach monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 2'416.- zu. Die Ausgleichskasse focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und beantragte eine Korrektur auf Fr. 1'169.- pro Monat. Streitig waren zwei Punkte der Berechnung: Erstens, ob eine durch einen Pfändungsverlustschein dokumentierte Schuld von über Fr. 110'000.- vom Reinvermögen abgezogen werden darf, wenn nicht klar ist, ob sie je beglichen wird. Zweitens, ob Gebäudeunterhaltskosten für eine Liegenschaft als Ausgaben anerkannt werden können, obwohl der Vorinstanz zufolge keine entsprechenden Erträge angerechnet wurden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es weist die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das kantonale Verwaltungsgericht zurück.
Bezüglich der Abzugsfähigkeit der Schulden nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG präzisiert das Gericht die Rechtsprechung. Gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG richtet sich die Bewertung des Vermögens nach den Grundsätzen des kantonalen Steuerrechts (hier § 41 Abs. 1 StG TG und Art. 13 Abs. 1 StHG). Eine Schuld ist nur dann abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche Substanz belastet, d.h. wenn der Schuldner ernsthaft damit rechnen muss, sie begleichen zu müssen. Bei Pfändungsverlustscheinen (Art. 149 Abs. 1 SchKG) ist dies der Fall, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner neues Vermögen erhält. Dabei sind Faktoren wie Inkassodienstleistung, Höhe der Schuld und Verjährungsfristen (Art. 149a Abs. 1 SchKG) sowie die Wirkung als Schuldanerkennung (Art. 82 SchKG i.V.m. Art. 149 Abs. 2 SchKG) zu prüfen. Da die Vorinstanz keine ausreichenden Feststellungen zu diesen Kriterien für die konkrete Schuld von Fr. 110'583.66 getroffen hatte, konnte das Bundesgericht nicht abschliessend entscheiden.
Im zweiten Punkt gibt das Gericht der Beschwerde statt. Nach Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind Gebäudeunterhaltskosten (als Pauschalabzug gemäss Art. 16 ELV) nur bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft abzugsfähig. Da die Vorinstanz keine Liegenschaftserträge als Einnahmen angerechnet hatte, dürfen die Unterhaltskosten von Fr. 3'903.- nicht als Ausgaben berücksichtigt werden. Dies dient dem Zweck der Existenzsicherung und nicht der Vermögenserhaltung. Im neuen Entscheid sind daher nur noch Ausgaben von Fr. 47'295.- zu berücksichtigen.
Regeste
a Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Art. 17 Abs. 1 ELV; Art. 149 Abs. 1 SchKG; Bewertung des anrechenbaren Vermögens. Verallgemeinerung und Präzisierung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen bei der Bestimmung des Reinvermögens Schulden - i.c. solche, für die ein Pfändungsverlustschein ausgestellt wurde - vom rohen Vermögen abzuziehen sind (E. 3). Regeste b Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG; Gebäudeunterhaltskosten. Der Abzug von Gebäudeunterhaltskosten setzt einen mindestens so hohen Liegenschaftsertrag voraus (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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