Gesetzesartikel
Art. 149 SchKG – Ausstellung und Wirkung
6 Entscheide, in denen Art. 149 SchKG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Schuldner bestreitet Kosten für Abholungseinladung, A-Post-Zustellung und Wegentschädigung bei Pfändung: Teilweise Erfolg wegen fehlender gesetzlicher Grundlage (Art. 23 GebV SchKG)
- Arbeitgeber weigert sich, Sicherheitsleistungen für vorläufig aufgenommene Asylsuchende zu bezahlen: Negativsaldo auf Sicherheitskonto steht dem Bund zu, nicht den Arbeitnehmern (Art. 85 ff. AsylG)
- Kanton Basel-Stadt fordert Betreibungskosten aus abgeschlossenem Verfahren im neuen Vollstreckungsverfahren ein: definitive Rechtsöffnung für Pfändungsverlustschein-Kosten zulässig (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG)
- Gläubiger verlangt definitive Rechtsöffnung auf Grund eines Verlustscheins aus einer früheren Betreibung und zweier ausländischer Schiedsurteile: Verjährung der Verlustforderung richtet sich nach schweizerischem Recht (Art. 149a Abs. 1 SchKG)
- Schuldner erhebt Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens gegen Pfändungsverlustschein: Einrede unzulässig, da kein Konkurs eröffnet wurde (Art. 75 Abs. 2 i.V.m. Art. 265 SchKG)
- Ergänzungsleistungen: Rückweisung wegen fehlender Feststellungen zur Verlustscheinschuld und Ausschluss von Unterhaltskosten ohne Ertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.