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Justizze. Art. 149a SchKG

Bundesgericht

Gläubiger verlangt definitive Rechtsöffnung auf Grund eines Verlustscheins aus einer früheren Betreibung und zweier ausländischer Schiedsurteile: Verjährung der Verlustforderung richtet sich nach schweizerischem Recht (Art. 149a Abs. 1 SchKG)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 III 360 · ATF 144 III 360 · DTF 144 III 360
Datum
13.06.2018
Geschäftsnummer
5A_375/2017
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 76 BGG Art. 95 BGG Art. 148 IPRG Art. 194 IPRG Art. 30a SchKG Art. 80 SchKG Art. 81 SchKG Art. 82 SchKG Art. 149 SchKG Art. 149a SchKG Art. 265 SchKG

Zusammenfassung

Ein Gläubiger beantragte im Rahmen einer neuen Betreibung die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von über 16 Millionen Franken, gestützt auf einen Verlustschein aus einer früheren Betreibung sowie zwei ausländische Schiedsurteile vom Jahr 2002. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und berief sich auf die Verjährung nach singapurischem Recht. Das Kantonsgericht Zug wies das Gesuch ab; das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid. Der Gläubiger erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, die Verjährung der Verlustforderung sei allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Zug auf und erteilte die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 16'695'999.20. Es stellte fest, dass die SIAC-Schiedsurteile vom 31. Mai 2002 und 10. Juli 2002 anerkenn- und vollstreckbar sind und somit definitive Vollstreckungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen. Der Verlustschein vom 31. Dezember 2010, der auf diese Titel gestützt wurde, gilt als Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG und ermöglicht die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 149 Abs. 2 SchKG. Entscheidend war, dass die Verjährung der Verlustforderung nicht nach singapurischem Recht, sondern nach Art. 149a Abs. 1 SchKG zu beurteilen ist: Diese Norm sieht eine 20-jährige Verjährungsfrist vor, die mit Ausstellung des Verlustscheines am 31. Dezember 2010 begann und daher noch nicht abgelaufen war. Das Bundesgericht betonte, dass die Verjährungsregelung des Art. 149a Abs. 1 SchKG zwingend ist und unabhängig davon gilt, ob auf die ursprüngliche Forderung schweizerisches oder ausländisches Recht anwendbar ist, weil der Verlustschein ein Institut des Zwangsvollstreckungsrechts ist, dessen Wirkungen auf den Staat ihrer Durchführung beschränkt sind. Für die Betreibungskosten von Fr. 413.30 sah das Bundesgericht kein schutzwürdiges Interesse zur Rechtsöffnung, da diese gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab erhoben werden können. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten und Parteientschädigung von je Fr. 50'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und verwies die Neuverlegung der kantonalen Kosten an die Vorinstanz. Damit klärte das Bundesgericht endgültig, dass die Verjährung einer Verlustforderung nach schweizerischem Recht erfolgt, auch wenn die zugrundeliegende Forderung ausländischem Recht unterliegt.

Regeste

Art. 80 f., Art. 149a Abs. 1 SchKG; definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung. Verjährungsfrist einer in einem ausländischen Schiedsurteil zugesprochenen Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt wurde (E. 3). Regeste Art. 80 s., art. 149a al. 1 LP; mainlevée définitive, prescription de la créance constatée dans un acte de défauts de biens. Délai de prescription d'une créance accordée par une sentence arbitrale étrangère, pour laquelle un acte de défaut de biens a été délivré (consid. 3). Regesto Art. 80 seg., art. 149a cpv. 1 LEF; rigetto definitivo dell'opposizione, prescrizione del credito accertato mediante un attestato di carenza di beni. Termine di prescrizione di un credito assegnato in una sentenza arbitrale estera, per il quale è stato rilasciato un attestato di carenza di beni (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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