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Justizze. Art. 699 OR

Bundesgericht

Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 238 · ATF 147 III 238 · DTF 147 III 238
Datum
22.02.2021
Geschäftsnummer
4F_7/2020
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 107 BGG Art. 121 BGG Art. 123 BGG Art. 128 BGG Art. 699 OR Art. 101 StPO Art. 59 ZPO Art. 229 ZPO

Zusammenfassung

Die A.________ AG beantragte beim Bundesgericht die Revision eines eigenen früheren Urteils, mit dem sie gegen die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung durch den Aktionär B.________ gescheitert war. Streitgegenstand war, ob B.________ zum Zeitpunkt der Urteilsfällung noch Aktionär der Gesellschaft war, nachdem er die Aktien während des Verfahrens an seinen Sohn übertragen hatte. Die A.________ AG argumentierte, sie habe erst nachträglich im Rahmen einer Akteneinsicht im Strafverfahren gegen B.________ von dieser Übertragung erfahren. B.________ bestritt die Erheblichkeit der neuen Tatsachen und behauptete, sein Sohn halte die Aktien treuhänderisch für ihn.

Das Bundesgericht hob sein eigenes Urteil 4A_134/2020 auf und wies das Gesuch um Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ab. Es stellte fest, dass die Revisionsgesuchstellerin die fünf Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erfüllt hatte: Sie berief sich auf eine Tatsache – die Übertragung der 2'900'000 Inhaberaktien durch B.________ an seinen Sohn F.________ am 30. April 2019 und deren Einbuchung am 24. Juni 2019 –, die erheblich war, weil sie die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils veränderte; die Tatsache bestand bereits vor der Urteilsfällung durch die Erstinstanz am 15. Oktober 2019, da die Parteien bis zum 20. August 2019 noch Eingaben im Verfahren einreichten; die Tatsache wurde erst am 18. August 2020 nach Akteneinsicht im Strafverfahren entdeckt, was nach Art. 101 Abs. 1 StPO zulässig war; und die Revisionsgesuchstellerin konnte die Tatsache trotz hinreichender Sorgfalt nicht früher vorbringen, weil B.________ die Übertragung im Verfahren unterdrückte und weiterhin behauptete, Mehrheitsaktionär zu sein. Da die Aktionärsstellung nach Art. 699 Abs. 4 OR bis zur Urteilsfällung bestehen muss, fehlte B.________ die Aktivlegitimation. Auch ein Treuhandverhältnis änderte daran nichts, weil der Sohn als Fiduziar nach Art. 24 Abs. 2 BEG Vollrechtsinhaber der Bucheffekte wurde. Das Bundesgericht verurteilte den Revisionsgesuchsgegner zu den Kosten und Entschädigungen des Revisionsverfahrens sowie des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens und verwies die Kostenregelung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurück. Die Entscheidung klärt, dass bei der gerichtlichen Anordnung einer Generalversammlung die Aktionärsstellung nicht nur zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern bis zur Urteilsfällung fortbestehen muss.

Regeste

Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG; Revision eines Bundesgerichtsurteils aufgrund von nachträglich entdeckten Tatsachen oder Beweismitteln. Stufen des Revisionsverfahrens vor Bundesgericht (E. 1). Zuständigkeit und Kognition des Bundesgerichts im Revisionsverfahren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 2 und 3). Voraussetzungen der Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (E. 4). Regeste Art. 123 al. 2 let. a LTF; révision d'un arrêt du Tribunal fédéral en raison de faits ou moyens de preuve découverts ultérieurement. Etapes de la procédure de révision devant le Tribunal fédéral (consid. 1). Compétence et cognition du Tribunal fédéral dans la procédure de révision fondée sur l'art. 123 al. 2 let. a LTF (consid. 2 et 3). Conditions de la révision selon l'art. 123 al. 2 let. a LTF (consid. 4). Regesto Art. 123 cpv. 2 lett. a LTF; revisione di una sentenza del Tribunale federale in seguito alla scoperta posteriore di fatti o mezzi di prova. Stadi della procedura di revisione innanzi al Tribunale federale (consid. 1). Competenza e cognizione del Tribunale federale nella procedura di revisione secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF (consid. 2 e 3). Presupposti della revisione secondo l'art. 123 cpv. 2 lett. a LTF (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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