Gesetzesartikel
Art. 101 StPO – Akteneinsicht bei hängigem Verfahren
7 Entscheide, in denen Art. 101 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)
- Nigerianische Ehefrau eines Schweizers verliert Aufenthaltsbewilligung nach zweijähriger Ehegemeinschaft: Kein nachehelicher Härtefall bei fehlender glaubhafter häuslicher Gewalt und zumutbarer Rückkehr nach Nigeria (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG)
- Anzeigeerstatter beantragt Akteneinsicht im Strafverfahren zur Vorbereitung einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage: Schützenswertes Interesse nach Art. 101 Abs. 3 StPO verneint, weil zivilrechtliche Mittel nicht ausgeschöpft (Art. 101 Abs. 3 StPO)
- Beschwerdeführer verlangt Herausgabe beschlagnahmten Geldes nach Casino-Gewinn: Weitergabe an Betreibungsamt zulässig, Pfändungserklärung wirksam (Art. 96 Abs. 1 StPO)
- Geldwäscherei und Drogenhandel: Teilnahmerecht an Einvernahmen verletzt, Sache zurückgewiesen (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Teilnahmerecht des Beschuldigten an Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Staatsanwaltschaft unterliegt mit Beschwerde gegen Obergericht (Art. 147 Abs. 1 StPO)
- Privatklägerin erhält Akteneinsicht und Zustellung: Verletzung des rechtlichen Gehörs im Haftprüfungsverfahren teilweise gutgeheissen (Art. 101 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.