Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 08.09.2023
- Geschäftsnummer
- 2F_11/2023
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 61 BGG Art. 106 BGG Art. 121 BGG Art. 123 BGG Art. 124 BGG Art. 127 BGG Art. 18 DBG Art. 7 StHG
Zusammenfassung
Ein Steuerpflichtiger wandte sich gegen zwei Urteile des Bundesgerichts, mit denen dessen Erwerbseinkünfte aus der Tätigkeit für eine Bank in Liechtenstein für die Jahre 2006 bis 2011 als Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert und damit in der Schweiz besteuert worden waren. Der Steuerpflichtige hatte stets geltend gemacht, es handle sich um selbständige Erwerbstätigkeit mit Sitz in Russland. Im Rahmen eines Revisionsgesuchs berief er sich auf eine Vereinbarung zwischen der Bank und einer russischen Gruppe vom 26. April 2016, die ihm erst am 19. Mai 2023 zugänglich geworden sei und aus der hervorgehe, dass er nie in die Arbeitsorganisation der Bank einbezogen gewesen sei. Die Parteien streiten darüber, ob dieses neue Beweismittel einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eröffnet.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil der geltend gemachte Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG nicht erfüllt ist. Zwar war die Vereinbarung vom 26. April 2016 zeitlich vor den angefochtenen Urteilen entstanden und wurde dem Gesuchsteller erst nachträglich zugänglich gemacht, doch ist sie nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage der Urteile zu verändern oder zu einer anderen Entscheidung zu führen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hatte bereits im Urteil vom 6. August 2022 anerkannt, dass es gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit gab, etwa die Wartung eines Systems in Rechenzentren der Ehefrau in Russland und die Abrechnung eines Honorars durch diese Betriebsstätte. Dennoch kam es aufgrund des Überwiegens anderer, für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechender Umstände – darunter Lohnausweise, Zwischenzeugnisse der Bank, ein Arbeitszeugnis, die sozialversicherungsrechtliche Erfassung als Selbständigerwerbender erst nach Beendigung der Tätigkeit sowie die steuerliche Geltendmachung von Fahrkosten – zur Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit. Das Bundesgericht hielt an diesen Sachverhaltsfeststellungen fest, weil sie nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig waren, insbesondere angesichts der unzureichend begründeten Rügen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Auch die neu vorgelegte Vereinbarung ändert nichts daran, dass die Vorinstanz die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Indizien bewusst als weniger gewichtig erachtete und die Gewichtung der tatsächlichen Umstände daher nicht unhaltbar ist. Damit fehlt es an der erforderlichen Eignung des neuen Beweismittels, die Urteile zu ändern. Die Revision ist daher abzuweisen gemäss Art. 127 BGG. Nach dem Unterliegerprinzip gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG werden die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- dem Gesuchsteller auferlegt; Parteientschädigungen sind nicht geschuldet gemäss Art. 68 Abs. 3 BG. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass ein nachträgliches Beweismittel allein dann keinen Revisionsgrund eröffnet, wenn es nicht geeignet ist, die sachliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu erschüttern – insbesondere dann nicht, wenn die Vorinstanz bereits die betreffenden Umstände kennt und bewusst gewichtet hat.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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