Gesetzesartikel
Art. 121 BGG – Verletzung von Verfahrensvorschriften
6 Entscheide, in denen Art. 121 BGG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Vereinbarung zur Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit als selbständig: Nachträgliches Beweismittel reicht nicht, um die steuerrechtliche Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit zu widerlegen (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Einzelschiedsrichter klagt gegen Bundesgerichtsurteil, das sein Honorar herabsetzte: Keine Legitimation zur Revision, da er nicht Partei war (Art. 76 Abs. 1 BGG)
- Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)
- Steuerpflichtiger beantragt Revision wegen neuer Feststellungen zum Gemälderwerb: Kein unechtes Novum, da Gemälde im Urteil 2C_179/2016 nicht behandelt wurde (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Versicherter beantragt Revision wegen neuer medizinischer Gutachten zu bereits vorgelegten MRI-Bildern: Nachträgliche Neubewertung eines bekannten Beweismittels genügt nicht als Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Gesuchsteller beantragt Revision eines Bundesgerichtsurteils zur Baubewilligung: Kein Revisionsgrund nach Art. 121 BGG gegeben, Gesuch abgewiesen
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.