Gesetzesartikel
Art. 699 OR – Art der Einberufung
4 Entscheide, in denen Art. 699 OR eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Aktiengesellschaft ohne ordentliche Generalversammlung seit 2019: Verwaltungsratsmandat endet sechs Monate nach Geschäftsjahresende, Organisationsmangel führt zur Einsetzung eines Sachwalters (Art. 731b OR)
- Aktionär überträgt Inhaberaktien während des Verfahrens: Einberufungsrecht zur Generalversammlung entfällt mangels Aktivlegitimation (Art. 699 Abs. 4 OR)
- Aktionär mit 10% Kapital verlangt Generalversammlung: Traktandierungsrecht trotz tiefem Aktienkapital anerkannt (Art. 699 OR)
- Aktionär verlangt Sonderprüfung ohne Antrag in Generalversammlung: Gerichtlicher Weg versperrt, Beschwerde abgewiesen (Art. 697a OR)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.