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Justizze. Art. 76 BGG

Bundesgericht

Einzelschiedsrichter klagt gegen Bundesgerichtsurteil, das sein Honorar herabsetzte: Keine Legitimation zur Revision, da er nicht Partei war (Art. 76 Abs. 1 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 III 93 · ATF 149 III 93 · DTF 149 III 93
Datum
25.11.2022
Geschäftsnummer
BGE 149 III 93
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 61 BGG Art. 76 BGG Art. 77 BGG Art. 121 BGG

Zusammenfassung

Ein Rechtsanwalt, der als Einzelschiedsrichter in einem Kaufrechtsstreit zwischen zwei Parteien tätig war, erhob Revision gegen ein Urteil des Bundesgerichts, mit dem sein Schiedsrichterhonorar von Fr. 96'600.– auf Fr. 30'000.– herabgesetzt und ihm Gerichtskosten auferlegt worden waren. Streitig war, ob der Schiedsrichter als nicht-prozessbeteiligte urteilende Instanz zur Einlegung einer Revision legitimiert ist. Der Schiedsrichter argumentierte, er sei durch die Honorarherabsetzung persönlich in seinen finanziellen Interessen betroffen und habe daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Urteils.

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, weil der Einzelschiedsrichter nicht zur Revision legitimiert ist. Es stellte klar, dass nicht jedermann, sondern nur dazu Legitimierte ein Revisionsgesuch einlegen können. Die Legitimation zur Revision richtet sich nach der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG, wonach nur Personen berechtigt sind, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatten und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind sowie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben. Da der Schiedsrichter als urteilende Instanz nicht Prozesspartei war, fehlte es ihm an der erforderlichen Beschwerdelegitimation. Auch die vom Revisionsgesuchsteller geltend gemachte Ausnahme – dass er als Dritter durch die Honorarherabsetzung besonders berührt sei – wurde zurückgewiesen: Obwohl der Schiedsrichter persönlich in seinen finanziellen Interessen betroffen sei, sei die Regel, dass die urteilende Instanz nicht beschwerdelegitimiert ist, auch im Schiedsverfahren anzuwenden. Eine Ausnahme sei nicht gerechtfertigt, weil die Parteien des Hauptverfahrens regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hätten, wenn das Honorar auf ihren beantragten Betrag herabgesetzt werde, und weil die Möglichkeit einer Revision nicht zur Behebung von Mängeln erforderlich sei, die bereits durch andere Rechtsmittel überprüfbar seien. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 77 Abs. 2 BGG wurden zur Klärung der Legitimation herangezogen. Art. 61 BGG wurde zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils genannt. Art. 121 ff. BGG regelten die Voraussetzungen für die Revision, ohne jedoch die Legitimation ausdrücklich zu definieren. Das Bundesgericht entschied, dass auf das Revisionsgesuch einzutreten sei, weil die Legitimation bejaht wurde – doch letztlich wurde das Gesuch abgewiesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Revision nicht erfüllt waren. Die Entscheidung klärt die enge Verknüpfung zwischen Beschwerde- und Revisionslegitimation im schweizerischen Verwaltungsverfahren und bestätigt die grundsätzliche Ausschlusswirkung der Urteilsrechtskraft gegenüber der urteilenden Instanz.

Regeste

Art. 76 Abs. 1 und Art. 121 ff. BGG; Art. 395 Abs. 4 ZPO; Legitimation zur Revision. Legitimation des Einzelschiedsrichters zur Revision eines bundesgerichtlichen Urteils, mit dem gestützt auf Art. 395 Abs. 4 ZPO das Honorar des Schiedsrichters herabgesetzt wurde und ihm Gerichtskosten auferlegt wurden (E. 1). Regeste Art. 76 al. 1 et art. 121 ss LTF; art. 395 al. 4 CPC; qualité pour former une demande de révision. Qualité de l'arbitre unique pour former une demande de révision d'un arrêt du Tribunal fédéral par lequel celui-ci a réduit les honoraires dudit arbitre et l'a condamné au paiement de frais judiciaires conformément à l'art. 395 al. 4 CPC (consid. 1). Regesto Art. 76 cpv. 1 e art. 121 segg. LTF; art. 395 cpv. 4 CPC; legittimazione a proporre una domanda di revisione. Legittimazione dell'arbitro unico a domandare la revisione di una sentenza del Tribunale federale, con cui gli è stato ridotto l'onorario in applicazione dell'art. 395 cpv. 4 CPC e gli sono state messe a carico le spese giudiziarie (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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