Versicherter beantragt Revision wegen neuer medizinischer Gutachten zu bereits vorgelegten MRI-Bildern: Nachträgliche Neubewertung eines bekannten Beweismittels genügt nicht als Revisionsgrund (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 15.01.2018
- Geschäftsnummer
- 8F_9/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherter hatte gegen eine Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) geklagt, die den Fall per 29. Februar 2012 abgeschlossen hatte und die adäquate Kausalität seiner Beschwerden verneinte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Februar 2015. Der Versicherter reichte nun ein Revisionsgesuch ein und berief sich auf zwei neue medizinische Gutachten vom März und Juni 2017, in denen Fachärzte angebliche Frakturen auf MRI-Bildern vom 23. November 2007 identifizierten, die im früheren Verfahren übersehen worden seien. Die Suva beantragte die Abweisung des Revisionsgesuchs. Streit war, ob diese neuen Gutachten einen zulässigen Revisionsgrund darstellen.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es stellte fest, dass die MRI-Bilder vom 23. November 2007 bereits im Hauptverfahren vorlagen und zentrale Grundlage der Sachverhaltsbeurteilung waren – insbesondere zusammen mit den ärztlichen Stellungnahmen, darunter dem Bericht des Suva-Facharztes Dr. med. G.________ vom 19. Januar 2012. Die neuen Gutachten vom 7. März 2017 und 21. Juni 2017 bezogen sich ausschliesslich auf dieses bereits aktenkundige Beweismittel und stellten daher keine nachträglich neu entdeckten Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG dar. Eine bloss abweichende spätere medizinische Bewertung desselben Sachverhalts genügt nicht als Revisionsgrund; vielmehr setzt Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG voraus, dass die neue Tatsache oder das neue Beweismittel bereits vor dem angefochtenen Urteil bestand und erst danach entdeckt wurde – was hier nicht der Fall war. Auch die Voraussetzung der Unmöglichkeit, das Beweismittel trotz hinreichender Sorgfalt im Hauptverfahren vorzulegen, war nicht erfüllt, da die Bilder selbst längst zugänglich waren. Damit fehlte es an einem zulässigen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, worauf das Gericht auch unter Bezugnahme auf Art. 61 BGG (Rechtskraft der Urteile) und Art. 121 BGG (abschliessende Aufzählung der Revisionsgründe) abstellt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Gesuchsteller auferlegt gemäss Art. 65 BGG und Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung des Revisionsrechts im sozialversicherungsrechtlichen Bereich: Neue medizinische Meinungen zu bereits vorgelegten Untersuchungsbefunden können nicht zur Revision führen, solange sie keinen neuen, objektiv vor dem Urteil bestehenden Sachverhalt erschliessen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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