Verurteilter beantragt nach EGMR-Urteil zusätzliche Genugtuung für ungesetzlichen Freiheitsentzug: Revision nach Art. 122 BGG umfasst nur nicht-finanzielle Nachteile, finanzielle Abgeltung durch EGMR schliesst nationale Entschädigung aus (Art. 122 lit. b BGG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 IV 114 · ATF 150 IV 114 · DTF 150 IV 114
- Datum
- 18.12.2023
- Geschäftsnummer
- 7B_800/2023
- Abteilung
- I. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Verurteilter, der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen Verletzung der EMRK eine Entschädigung für ungesetzlichen Freiheitsentzug erhalten hatte, erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen das kantonale Obergericht, das in einem nach Revision neu aufgenommenen Verfahren nicht auf seine Forderung nach weiterer nationaler Genugtuung eingetreten war. Streit war, ob das kantonale Gericht verpflichtet sei, zusätzlich zur EGMR-Entschädigung eine nationale Genugtuung zu prüfen und zuzusprechen, oder ob die EGMR-Entschädigung die nationale finanzielle Abgeltung abschliesse.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Revision nach Art. 122 BGG ausschliesslich darauf gerichtet ist, nicht-finanzielle Nachteile einer EMRK-Verletzung zu beseitigen; Art. 122 lit. b BGG verlangt ausdrücklich, dass die vom EGMR zugesprochene Entschädigung nicht geeignet sein muss, die Folgen der Verletzung auszugleichen – was hier nicht der Fall war, da der EGMR bereits Euro 40'000.-- als Entschädigung für den ungesetzlichen Freiheitsentzug zugesprochen hatte. Das kantonale Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht bewegt sich daher in den Grenzen des vor Bundesgericht streitigen Gegenstands und erstreckt sich nicht auf finanzielle Aspekte, über die der EGMR bereits entschieden hat. Art. 415 StPO ist gemäss Art. 128 Abs. 3 BGG nur sinngemäss anwendbar, soweit es um Ansprüche geht, die nicht Gegenstand des EGMR-Urteils waren; dies betrifft ausschliesslich nicht-finanzielle Folgen wie etwa die Aufhebung einer Sanktion, nicht aber zusätzliche Geldentschädigungen. Eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine weitere finanzielle Entschädigung nach erfolgter EGMR-Abgeltung besteht nicht. Das Nichteintreten des Obergerichts auf die Genugtuungsforderung verletzte weder Bundesrecht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung klärt endgültig, dass eine nationale Genugtuung nach EGMR-Urteil nur dann möglich ist, wenn die EMRK-Entschädigung unzureichend ist – ein Kriterium, das hier nicht erfüllt war.
Regeste
Art. 41 EMRK; Art. 415 StPO; Art. 122 und 128 BGG. Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils wegen Verletzung der EMRK setzt unter anderem voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG). Für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils besteht kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende Entschädigung nach Art. 41 EMRK gesprochen hat. Eine Revision bleibt nur insoweit möglich, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Es fehlt eine innerstaatliche Rechtsgrundlage für eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug, nachdem der EGMR eine solche beurteilt und gesprochen hat (E. 2.4.2). Regeste Art. 41 CEDH; art. 415 CPP; art. 122 et 128 LTF. La révision d'un arrêt du Tribunal fédéral pour violation de la CEDH suppose notamment qu'une indemnité ne soit pas de nature à remédier aux effets de la violation (art. 122 let. b LTF). Il n'y a plus de raison de réviser un arrêt du Tribunal fédéral lorsque la CourEDH a accordé une réparation qui compense les conséquences de la violation de la Convention selon l'art. 41 CEDH. Une révision demeure possible dans la mesure où elle est appropriée et nécessaire pour éliminer, dans le cadre de la procédure initiale, les effets préjudiciables concrets qui subsistent en dépit de la compensation financière. Il manque une base légale nationale pour une compensation financière supplémentaire pour la privation de liberté subie à tort, après que la CourEDH a jugé et prononcé une telle compensation (consid. 2.4.2). Regesto Art. 41 CEDU; art. 415 CPP; art. 122 e 128 LTF. La revisione di una sentenza del Tribunale federale per violazione della CEDU presuppone, tra l'altro, che un'indennità non sia atta a compensare le conseguenze della violazione (art. 122 lett. b LTF). Non c'è più motivo di revisionare una sentenza del Tribunale federale se la CorteEDU ha concesso un risarcimento ai sensi dell'art. 41 CEDU che compensa le conseguenze della violazione della Convenzione. Una revisione rimane possibile nella misura in cui è idonea e necessaria a eliminare eventuali effetti pregiudizievoli concreti che sussistono nell'ambito del procedimento originario nonostante il compenso finanziario. Non esiste una base legale nazionale per un ulteriore risarcimento finanziario per la privazione della libertà ingiustamente subita, dopo che la CorteEDU ha valutato e concesso tale compenso (consid. 2.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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