Beschwerdeführer beantragt Revision wegen angeblicher Falschaussage der Klägerin im Strafverfahren: Keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, Revision abgewiesen (Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG)
- Datum
- 22.03.2017
- Geschäftsnummer
- 4F_7/2017
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 61 BGG Art. 71 BGG Art. 123 BGG Art. 128 BGG Art. 6 BZP Art. 28 OR Art. 31 OR Art. 82 OR Art. 146 StGB Art. 254 StGB Art. 307 StGB Art. 960 ZGB Art. 961 ZGB
Zusammenfassung
Der Gesuchsteller, ehemaliger Beklagter in einem Zivilprozess um Rückabwicklung eines Aktienkaufvertrags, beantragte gegen ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2014 eine Revision. Er machte geltend, nachträglich entdeckte neue Tatsachen und Beweismittel – insbesondere Steuerunterlagen und Honorarrechnungen – bewiesen, dass die verstorbene Klägerin im Zivilprozess durch eine strafbare Falschaussage über den Zeitpunkt ihrer Kenntnis von der Täuschung auf das Urteil eingewirkt habe. Die Gesuchsgegner, Erben und Stiftung, wandten sich gegen das Revisionsgesuch. Streitig war, ob die vom Gesuchsteller vorgebrachten Umstände einen zulässigen Revisionsgrund darstellen.
Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass der Gesuchsteller die behaupteten neuen Tatsachen – insbesondere den angeblichen Kenntniszeitpunkt der Klägerin vom tiefen Steuerwert der Aktien im März 2002 – bereits im kantonalen Verfahren und im vorangegangenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragen hatte, sodass sie nicht den Anforderungen an neue Tatsachen im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG genügen. Die vom Gesuchsteller eingereichten Steuerunterlagen enthielten keine schlüssige Aussage über den Wert der Aktien, da dort explizit vermerkt war, dass die Bewertung nicht vorlag. Auch die vorgelegten Honorarrechnungen vom 7. Mai 2003 konnten nicht belegen, dass die Klägerin bereits im März 2002 Kenntnis von der Täuschung erlangt hatte; sie dienten lediglich als ergänzende Indizien für eine bereits bekannte, aber vom Gericht nicht geteilte Darstellung. Der Gesuchsteller versuchte damit, die bereits erfolgte novenrechtliche Beurteilung seiner Argumente durch das Bundesgericht in Erwägung 5.2 des Urteils 4A_533/2013 in Wiedererwägung zu ziehen, was nach Art. 123 Abs. 1 und 2 lit. a BGG unzulässig ist. Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass eine Sistierung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei, da der Gesuchsteller mit seinem Vorhaben, das Revisionsgesuch während eines laufenden Strafverfahrens zu ergänzen, den Sinn und Zweck der Verfahrenssistierung verkenne. Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- wurden dem Gesuchsteller auferlegt, und er wurde verpflichtet, den Gesuchsgegnern 1 und 2 je Fr. 10'000.-- als Parteientschädigung zu zahlen. Diese Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Revisionsgründe im Zivilprozess: Eine Revision dient nicht der Weiterführung des Verfahrens, sondern setzt zwingend neue, im Hauptverfahren nicht vorbringbare Tatsachen oder Beweismittel voraus, die bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung führen müssten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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