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Justizze. Art. 731b OR

Bundesgericht

Aktiengesellschaft ohne ordentliche Generalversammlung seit 2019: Verwaltungsratsmandat endet sechs Monate nach Geschäftsjahresende, Organisationsmangel führt zur Einsetzung eines Sachwalters (Art. 731b OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 III 69 · ATF 148 III 69 · DTF 148 III 69
Datum
03.12.2021
Geschäftsnummer
4A_496/2021
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 698 OR Art. 699 OR Art. 710 OR Art. 731b OR

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, war seit der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. April 2019 nicht mehr in der Lage, eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die Beschwerdegegnerin, als Aktionärin, beantragte beim Handelsgericht Zürich die Einsetzung eines Sachwalters, um einen Organisationsmangel infolge fehlenden Verwaltungsrats und fehlender Revisionsstelle zu beheben. Das Handelsgericht setzte daraufhin einen Sachwalter ein, der eine Generalversammlung mit Traktanden zur Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle durchführen sollte. Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und rügte insbesondere, dass kein Organisationsmangel vorliege, weil das Verwaltungsratsmandat sich stillschweigend verlängert habe, sowie eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts. Es stellte fest, dass das Verwaltungsratsmandat der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2020 endete, da seit dem Geschäftsjahr 2019 keine ordentliche Generalversammlung gemäss Art. 699 Abs. 2 OR innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende stattgefunden hatte und die Wahl des Verwaltungsrats nicht traktandiert worden war. Eine stillschweigende Verlängerung des Mandats lehnte das Bundesgericht ab, weil dies dem unübertragbaren und unentziehbaren Wahlrecht der Generalversammlung nach Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR widersprechen würde und die Willenskundgebung der Aktionäre ausschliesslich durch positive Willensäusserung erfolgen müsse. Damit lag ein Organisationsmangel vor, der nach Art. 731b Abs. 1 OR behoben werden musste; die Einsetzung eines Sachwalters mit dem Auftrag, eine Generalversammlung zur Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle durchzuführen, war daher rechtmässig. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihren Rechtsmissbrauchseinwand zum Einberufungsrecht nicht behandelt, wurde zurückgewiesen, weil dieser Einwand nur zur alternativen Begründung des Gesuchs gehörte, während die Vorinstanz bereits auf der Hauptbegründung – dem Organisationsmangel – entschieden hatte; eine weitere Prüfung war daher nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- und muss die Beschwerdegegnerin mit Fr. 7'500.-- entschädigen. Diese Entscheidung klärt erstmals im höchstrichterlichen Rahmen, dass das Verwaltungsratsmandat bei unterlassener ordentlicher Generalversammlung nach Ablauf der gesetzlichen Frist endet und sich nicht stillschweigend verlängert.

Regeste

Art. 731b Abs. 1 OR; Art. 699 Abs. 2 OR; Art. 710 Abs. 1 OR; nicht durchgeführte Generalversammlung; Ende des Verwaltungsratsmandats. Das Amt des Verwaltungsrats endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Schluss des betreffenden Geschäftsjahres, wenn keine Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 2 OR durchgeführt oder die Wahl des Verwaltungsrates nicht traktandiert wurde. Eine stillschweigende Verlängerung greift nicht Platz (E. 3). Regeste Art. 731b al. 1 CO; art. 699 al. 2 CO; art. 710 al. 1 CO; non-tenue d'une assemblée générale; fin du mandat des administrateurs. Lorsque l'assemblée générale prescrite par l'art. 699 al. 2 CO ne s'est pas tenue ou que l'élection du conseil d'administration ne figurait pas à l'ordre du jour, la charge des administrateurs prend fin à l'expiration du sixième mois suivant la clôture de l'exercice concerné. Il n'y a pas de prolongation tacite (consid. 3). Regesto Art. 731b cpv. 1 CO; art. 699 cpv. 2 CO; art. 710 cpv. 1 CO; assemblea generale non svolta; fine del mandato di amministratore. Se non è stata effettuata un'assemblea generale secondo l'art. 699 cpv. 2 CO o se l'elezione del consiglio di amministrazione non è stata inclusa nell'ordine del giorno, la carica degli amministratori termina alla fine del sesto mese dopo la chiusura del relativo esercizio annuale. Non vi è una proroga tacita (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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