Vater klagt auf alternierende Obhut bei annähernd gleicher Betreuung: Bundesgericht weist Beschwerde teilweise gut und verweist zur Anordnung der alternierenden Obhut sowie hälftigen Aufteilung der AHV-Erziehungsgutschriften (Art. 52f AHVV, Art. 298 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 III 121 · ATF 147 III 121 · DTF 147 III 121
- Datum
- 26.11.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_139/2020
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 52f AHVV Art. 25 ZGB Art. 277 ZGB Art. 285 ZGB Art. 298 ZGB Art. 301 ZGB Art. 301a ZGB
Zusammenfassung
Ein geschiedener Vater beschwert sich beim Bundesgericht gegen ein kantonales Urteil, das die gemeinsame elterliche Sorge bestätigt, aber die Obhut über die beiden gemeinsamen Kinder der Mutter zugewiesen hat. Er verlangt die Anordnung der alternierenden Obhut, eine Ausdehnung seiner Betreuungszeiten, eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge und die hälftige Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften. Die Mutter beantragt die Abweisung der Beschwerde. Streitig sind insbesondere die Ausgestaltung der Obhut, die Höhe der Unterhaltsbeiträge, die Aufteilung der Erziehungsgutschriften und die Güterrechtliche Auseinandersetzung.
Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil teilweise auf und verweist die Sache zurück. Es stellt fest, dass beide Eltern sich ungefähr gleichwertig an der Betreuung der Kinder beteiligen, weshalb die Anordnung der alternierenden Obhut geboten ist; die Begründung des Kantonsgerichts, der Vater habe kein Interesse an dieser Bezeichnung dargelegt, überzeugt nicht, da die alternierende Obhut gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Da die Mutter durch die Kinderbetreuung in ihrer Erwerbstätigkeit nicht eingeschränkt ist, ist die hälftige Aufteilung der AHV-Erziehungsgutschriften zwingend (Art. 52f AHVV). Hingegen lehnt das Bundesgericht die Ausdehnung der Betreuungszeiten ab, weil der Vater sich nicht konkret mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinandersetzt, das auf die praktikable und kindgerechte Kontinuität der bisherigen Regelung abstellt. Auch die Rügen gegen die Unterhaltsanpassung bleiben erfolglos, da der Vater seine Einwände nur allgemein und unbestimmt vorbringt. Im Güterrecht bestätigt das Bundesgericht die kantonale Entscheidung, weil das Kantonsgericht korrekt festgestellt hat, dass die Beschwerdegegnerin in der ersten Instanz bereits die Auseinandersetzung ohne Ausgleichszahlung verlangt hatte und das Berufungsgericht daher nicht über das ursprüngliche Begehren hinausgegangen ist (Art. 75 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden hälftig geteilt (Art. 67 BGG, Art. 68 Abs. 5 BGG). Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur alternierenden Obhut und unterstreicht die bindende Wirkung der Verordnungsregelung zur Aufteilung der Erziehungsgutschriften bei annähernd gleicher Betreuung.
Regeste
a Art. 298 Abs. 2 ter ZGB; Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut". Obhutsbegriff nach revidiertem Kindesrecht (E. 3.2.2). Anordnung und Bezeichnung der Betreuungsform als "alternierende Obhut" im Dispositiv. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist an denjenigen eines Elternteils und nicht an einen bestimmten Wohnort zu knüpfen (E. 3.2.3). Regeste b Art. 52f bis Abs. 1 und 2 AHVV; Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuungsanteile. Kriterien für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei geteilter Betreuung (E. 3.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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