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Justizze. Art. 40 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Österreichischer Staatsangehöriger mit Versicherungszeiten in Deutschland und Österreich verlangt Anrechnung dieser Zeiten bei der Berechnung der schweizerischen Altersrente: Keine Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der innerstaatlichen Rentenberechnung (Art. 4–5 VO 883/2004)

Datum
17.04.2020
Geschäftsnummer
C-1309/2018
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 AHVG Art. 5 AHVG Art. 21 AHVG Art. 29 AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29sexies AHVG Art. 29ter AHVG Art. 30 AHVG Art. 30ter AHVG Art. 34 AHVG Art. 38 AHVG Art. 40 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 50 AHVV Art. 51bis AHVV Art. 52 AHVV Art. 52f AHVV Art. 137 AHVV Art. 141 AHVV Art. 8 FZA Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 54 VO Art. 57 VO Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein österreichischer Staatsangehöriger, der von April 2005 bis Februar 2014 in der Schweiz versichert war, beantragte die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) gewährte ihm ab dem 1. September 2017 eine ordentliche Altersrente von Fr. 241.– auf der Grundlage einer unvollständigen Beitragsdauer von 8 Jahren und 11 Monaten sowie eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 21'150.–. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und machte geltend, seine in Deutschland und Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten seien bei der Berechnung der Altersrente zu berücksichtigen, es sei eine Vergleichsrechnung nach der Totalisierungs- und Proratisierungsmethode vorzunehmen, sein Durchschnittseinkommen sei falsch berechnet, sein individuelles Konto (IK) sei zu korrigieren, die sogenannten 'Zusatzmonate' seien bei der Rentenskala zu berücksichtigen und ihm stünden Erziehungsgutschriften für seine beiden Kinder zu.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Einspracheentscheid. Es stellte fest, dass die schweizerische Altersrente ausschliesslich auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten und geleisteten Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zu berechnen ist; die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten aus Deutschland und Österreich fällt daher ausser Betracht, auch unter dem Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009. Die Vorinstanz durfte auf die Vergleichsrechnung gemäss Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verzichten, weil die Schweiz in Anhang VIII Teil 1 dieser Verordnung ausdrücklich als Fall aufgeführt ist, in dem auf die zusätzliche Berechnung verzichtet wird. Für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens wurden sämtliche Versicherungsmonate des Beschwerdeführers von April 2005 bis Februar 2014 berücksichtigt, da auch Zeiten ohne Erwerbseinkommen – etwa während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung – als Beitragszeiten gelten und ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Der Eintrag im individuellen Konto (IK) über das Einkommen des Jahres 2006 in Höhe von Fr. 39'691.– ist korrekt und wurde nicht innerhalb der gesetzlichen 30-Tage-Frist beanstandet; die Bescheinigung PDU1 vom 23. Oktober 2017 stellt keinen vollen Beweis für eine Korrektur dar, weil sie sich auf eine nachträgliche Erhöhung bezieht, die auf einer anderen Rechtsgrundlage (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) beruht und nicht den schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Die 11 'Zusatzmonate' (9 Monate 2005 und 2 Monate 2014) können für die Rentenskala nicht berücksichtigt werden, weil ein volles Beitragsjahr gemäss Art. 50 AHVV nur dann vorliegt, wenn mehr als 11 Monate innerhalb eines Kalenderjahres erfüllt sind. Erziehungsgutschriften für die beiden Kinder (Jahrgänge 1978 und 1983) sind nicht möglich, weil diese bereits 1994 und 1999 das 16. Altersjahr erreichten, also lange vor der Versicherung des Beschwerdeführers in der Schweiz, und die Anrechnung solcher Gutschriften voraussetzt, dass der erziehungsberechtigte Elternteil während der Erziehungszeit bei der schweizerischen AHV versichert ist. Das Verfahren ist kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Entscheidung bestätigt die strikte Trennung zwischen innerstaatlicher Rentenberechnung und grenzüberschreitender Koordination im Sozialversicherungsrecht.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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