Elterliche Beschwerde gegen kantonale Maskenpflicht ab 5. Primarschuljahr: Abstrakte Normenkontrolle erfolglos, Massnahme verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 11 BV, Art. 49 BV, Art. 40 EpG, Art. 10 V/BE)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 I 89 · ATF 148 I 89 · DTF 148 I 89
- Datum
- 04.11.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 148 I 89
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Elternteil erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die kantonale Verordnung des Kantons Bern, welche ab dem 5. Schuljahr der Primarschule eine Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler vorsah. Streitgegenstand war die abstrakte Normenkontrolle der Verordnungsbestimmung unter Berufung auf Grundrechte und verfassungsrechtliche Prinzipien. Die Beschwerdeführerin argumentierte insbesondere, das Maskentragen sei für Kinder gesundheitsschädlich und verletze ihre Persönlichkeitsrechte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass nach dem aktuellen Stand des Wissens ein gewisses Risiko der Corona-Virus-Übertragung auch an Schulen bestehe und dass das Tragen von Gesichtsmasken zur Risikoreduktion beitrage. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien reichten nicht aus, um wissenschaftlich hinreichend zu belegen, dass das Maskentragen bei Kindern krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursache. Der Eingriff in die Grundrechte nach Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 11 BV wurde als verhältnismässig beurteilt, weil er milder sei als alternative Massnahmen wie Schulschliessungen, die wiederholt notwendig geworden waren. Ein hohes öffentliches Interesse am Präsenzunterricht nach Art. 19 BV sprach dafür, die Maskenpflicht als geeignetes und erforderliches Mittel anzusehen. Die Unsicherheiten über die Gefährlichkeit neuer Virusvarianten im Januar und Februar 2021 sowie das Ermessen der kantonalen Behörden nach Art. 40 EpG und Art. 40 Abs. 3 EpG rechtfertigten die zeitlich befristete Massnahme. Die Verordnung des Kantons Bern (Art. 10 V/BE) war daher nicht verfassungswidrig. Das Bundesgericht betonte, dass eine potenziell überschiessende Massnahme in einer unbekannten epidemiologischen Lage kurzfristig zulässig sein könne, sofern sie regelmässig überprüft werde. Die Beschwerde richtete sich gegen Art. 10 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung des Kantons Bern, die die Maskenpflicht auf Schülerinnen und Schüler ab dem 5. Schuljahr der Primarschule ausdehnte. Die Entscheidung ist bemerkenswert als wegweisende Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit von pandemiebedingten Grundrechtseingriffen im Schulbereich.
Regeste
Art. 5 Abs. 2, Art. 11 und Art. 49 BV; Art. 40 EpG; Art. 8 Covid-19-Verordnung besondere Lage; Art. 10 Covid-19-Verordnung des Kantons Bern vom 4. November 2020; abstrakte Normenkontrolle; Maskentragpflicht ab dem 5. Schuljahr der Primarschule; Verhältnismässigkeit. Nach dem aktuellen Stand des Wissens ist davon auszugehen, dass auch an Schulen ein gewisses Risiko der Verbreitung von Corona-Viren besteht und dass die Verwendung von Gesichtsmasken dazu beiträgt, dieses Risiko zu reduzieren. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studien ist nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, dass das Maskentragen bei Kindern krankheitswertige gesundheitliche Schäden verursachen würde (E. 6.5). Eingriffsintensität (E. 7.2). Im Lichte von Art. 19 BV besteht ein hohes öffentliches Interesse an Präsenz-Schulunterricht (E. 7.3). Angesichts der im massgebenden Zeitpunkt bestehenden Unsicherheiten über die Gefährlichkeit der neuen Virusvarianten und mit Blick auf das Ermessen, das den Behörden zukommt, war die Massnahme gerechtfertigt und verhältnismässig (E. 7.4). Regeste Art. 5 al. 2, art. 11 et art. 49 Cst.; art. 40 LEp; art. 8 Ordonnance Covid-19 situation particulière; art. 10 Ordonnance Covid-19 du canton de Berne du 4 novembre 2020; contrôle abstrait des normes; port obligatoire du masque à partir de la 5e année de l'école primaire; proportionnalité. Selon l'état actuel des connaissances, il faut partir du principe qu'il existe également un certain risque de propagation des maladies à coronavirus dans les écoles et que l'utilisation de masques faciaux contribue à réduire ce risque. Sur la base des études présentées par la recourante, il n'est pas suffisamment prouvé scientifiquement que le port du masque porterait atteinte à la santé des enfants (consid. 6.5). Intensité de l'atteinte (consid. 7.2). A la lumière de l'art. 19 Cst., il existe un intérêt public élevé à l'enseignement scolaire en présentiel (consid. 7.3). Compte tenu des incertitudes qui existaient à l'époque des faits quant à la dangerosité du nouveau variant du virus et eu égard au pouvoir d'appréciation dont disposent les autorités, la mesure était justifiée et proportionnée (consid. 7.4). Regesto Art. 5 cpv. 2, art. 11 e art. 49 Cost.; art. 40 LEp; art. 8 Ordinanza Covid-19 situazione particolare; art. 10 Ordinanza Covid-19 del Canton Berna del 4 novembre 2020; controllo astratto delle norme; obbligo di portare una mascherina a partire dal 5° anno di scuola primaria; proporzionalità. Secondo lo stato attuale delle conoscenze, bisogna partire dal principio che esiste un certo rischio di propagazione di virus del tipo corona anche nelle scuole e che l'uso delle mascherine facciali contribuisce a ridurre questo rischio. Sulla base degli studi presentati dalla ricorrente, l'insorgere nei bambini di danni alla salute, segnatamente di patologie, a causa dell'uso della mascherina non è sufficientemente provato sul piano scientifico (consid. 6.5). Incisività dela misura (consid. 7.2). Ala luce del'art. 19 Cost. esiste un interesse pubblico elevato all'insegnamento scolastico in presenza (consid. 7.3). Tenuto conto delle incertezze esistenti nel momento determinante in merito alla pericolosità delle nuove varianti di virus e del potere di apprezzamento di cui dispongono le autorità, la misura era giustificata e proporzionata (consid. 7.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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