Gesetzesartikel
Art. 22 BV – Versammlungsfreiheit
8 Entscheide, in denen Art. 22 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kundgebung für Klimagerechtigkeit beim WEF 2023: Verbot der Kantonsstrasse unverhältnismässig, milderes Mittel nicht geprüft (Art. 36 BV)
- Kanton Uri begrenzt politische Kundgebungen auf 300 Teilnehmer während Pandemie: Verhältnismässigkeit der Polizeimassnahme zur Virusabwehr bestätigt (Art. 22 BV)
- Beschwerdeführer rügen schwyzerische Corona-Verordnung: Kein aktuelles Rechtsschutzinteresse und unzureichende Begründung, Veranstaltungsverbot bleibt verhältnismässig (Art. 22 BV, Art. 36 BV)
- Klimaaktivist bei friedlicher Kundgebung in Basel: Erkennungsdienstliche Erfassung und DNA-Analyse unwirksam, weil keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO)
- Kanton Bern begrenzt politische Kundgebungen auf 15 Teilnehmer: generelle Obergrenze verletzt Verhältnismässigkeit und entleert Versammlungsfreiheit praktisch ihres Gehalts (Art. 22 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV)
- Türkische Vereinigung plant Gedenkveranstaltung zur Schlacht von Gallipoli: Polizeiverbot wegen drohender gewaltsamer Gegenaktionen und Personalmangels durch Hochrisikofussballmatch rechtmässig (Art. 22 BV)
- Kanton Luzern führt pauschale Kostenauflage für Kundgebungsteilnehmer bei Gewaltausübung ein: Regelung verstösst gegen Äquivalenzprinzip (Art. 32b Abs. 4 PolG/LU)
- Person wird bei 1.-Mai-Einsatz in Zürich eingekesselt und für 24 Stunden weggewiesen: Polizeiliche Massnahmen zur Abwehr einer gewalttätigen Nachdemonstration rechtmässig (Art. 33 lit. a PolG/ZH)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.