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Justizze. Art. 24 BVV

Bundesgericht

Pensionskasse PUBLICA fordert Rückerstattung von Invalidenrente wegen Überentschädigung: mutmasslich entgangener Verdienst richtet sich nach tatsächlich erzieltem Einkommen als Projektmanager (Art. 24 Abs. 1 BVV)

Datum
28.05.2019
Geschäftsnummer
9C_819/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 34a BVG Art. 73 BVG Art. 24 BVV Art. 8a IVG Art. 72 VRAB Art. 77 VRAB

Zusammenfassung

Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA klagte gegen einen ehemaligen Bundesarbeiter auf Rückzahlung von Invalidenrentenleistungen, die sie zwischen Juni 2010 und Mai 2014 zu viel ausgezahlt hatte. Streitig war, welcher Betrag als mutmasslich entgangener Verdienst zugrunde zu legen ist, um die Überentschädigung zu berechnen: der vom Beschwerdegegner ab Januar 2014 als Projektmanager bei der X.________ GmbH erzielte Bruttolohn von Fr. 104'119.- oder der von ihm ab Mai 2016 als Projektleiter bei der Z.________ SA erzielte Gesamtlohn von Fr. 120'120.-. Das Kantonsgericht Freiburg hatte letzteren Betrag zugrunde gelegt und die Klage abgewiesen. PUBLICA erhob Beschwerde an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg teilweise auf und stellte fest, dass der Beschwerdegegner PUBLICA Fr. 58'327.45 zurückzuzahlen hat. Es folgte der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass der mutmasslich entgangene Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV nicht auf dem späteren, sondern auf dem früheren tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 104'119.- im Jahr 2014 beruhen muss. Der Beschwerdegegner war ab Januar 2014 als Projektmanager bei der X.________ GmbH tätig und erzielte dort 2014 einen Bruttolohn von Fr. 104'119.-; dieser Betrag wurde durch einen Lohnausweis vom 1. Februar 2015 belegt. Das kantonale Gericht hatte stattdessen auf den ab Mai 2016 bei der Z.________ SA erzielten Gesamtlohn von Fr. 120'120.- abgestellt, was das Bundesgericht als reine Mutmassung ohne konkrete Anhaltspunkte ablehnte. Da der Beschwerdegegner trotz zehnjähriger Invalidität ab 2014 ein deutlich höheres Einkommen realisieren konnte, war es überwiegend wahrscheinlich, dass er ohne Invalidität bereits im maßgeblichen Zeitraum ab Juni 2010 ein höheres Einkommen erzielt hätte. Die Abweichung vom Valideneinkommen war daher gerechtfertigt, weil die tatsächliche berufliche Entwicklung des Beschwerdegegners – inklusive seiner Umschulung zum Erwachsenenbildner und diverser Zertifikatslehrgänge – auf eine solche Entwicklung hindeutete. Die Berechnung der Überentschädigung erfolgte unter Zugrundelegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 104'119.- für die Jahre 2010 bis 2014 und ergab einen Gesamtbetrag von Fr. 58'327.45. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführerin nicht zum IV-Prozess beigeladen, weshalb der rechtskräftige IV-Entscheid vom 29. Mai 2017 für PUBLICA nicht verbindlich war. Die Gerichtskosten wurden zu einem Drittel PUBLICA und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt. PUBLICA musste dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zahlen, da sie als öffentlich-rechtliche Organisation keinen Anspruch darauf hat. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.

Die Entscheidung klärt, dass bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes im Rahmen der Überentschädigungsberechnung nach Art. 24 Abs. 1 BVV das tatsächlich erzielte Einkommen nach Wiedereingliederung maßgeblich sein kann, wenn es auf einer realistischen beruflichen Entwicklung beruht, und dass eine Abweichung vom Valideneinkommen der IV-Stelle zulässig ist, wenn sie durch konkrete Lebensumstände und berufliche Fortschritte des Versicherten substantiiert wird.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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