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Justizze. Art. 8a IVG

Bundesgericht

Versicherte mit rückwirkender IV-Rente und vorheriger Eingliederungsmassnahme erhält keine provisorische Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG

BGE / ATF / DTF
BGE 150 V 120 · ATF 150 V 120 · DTF 150 V 120
Datum
12.03.2024
Geschäftsnummer
9C_6/2023
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 26 BVG Art. 26a BVG Art. 49 BVG Art. 8a IVG Art. 32 IVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte beantragte gegen ihre Pensionskasse die Ausrichtung einer reglementarischen Invalidenrente ab Juni 2018. Sie berief sich darauf, dass sie während der Zeit von Januar 2017 bis Dezember 2018 an beruflichen Eingliederungsmassnahmen teilgenommen habe und daher nach Art. 26a BVG provisorisch weiterversichert sei. Die Pensionskasse lehnte dies ab und berechnete die Rente ab Juni 2018 nach den Mindestbestimmungen des BVG, weil zwischen Januar 2017 und Mai 2018 keine aktive Versicherung bei ihr bestanden habe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Die Versicherte legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und machte geltend, dass die provisorische Weiterversicherung auch dann greife, wenn die IV-Rente rückwirkend zugesprochen werde, während der Laufzeit der Rente Eingliederungsmassnahmen stattgefunden hätten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Berechnung der Invalidenrente nach den BVG-Mindestbestimmungen ab Juni 2018.

Die entscheidende Voraussetzung für die provisorische Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG ist, dass die versicherte Person vor der Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat. Der hier vorliegende Sachverhalt weicht hiervon ab: Die Beschwerdeführerin erhielt erst rückwirkend ab Mai 2015 eine IV-Rente, während deren Laufzeit sie ab August 2016 Coachingmassnahmen absolvierte; einen effektiven Rentenbezug vor diesen Massnahmen gab es nicht. Der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG sowie die Gesetzesmaterialien zur 6. IV-Revision zeigen, dass die Norm ausschliesslich auf die „Eingliederung aus Rente“ abzielt, also auf Fälle, in denen eine bereits bezogene Rente infolge erfolgreicher Wiedereingliederung herabgesetzt oder aufgehoben wird. Dem steht entgegen, dass die Beschwerdeführerin als Rentenanwärterin im Rahmen der Eingliederung vor Rente stand – eine Konstellation, die andere Risiken und weniger Schutzbedürfnisse aufweist. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 8 Abs. 1 BV liegt nicht vor, da sachliche Gründe für die gesetzlich vorgesehene Unterscheidung bestehen. Die provisorische Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG ist daher nicht anwendbar. Die Pensionskasse darf die Rente ab Juni 2018 gemäss Art. 39.3 des Vorsorgereglements nach den BVG-Mindestbestimmungen berechnen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.– trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Pensionskasse nicht zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Die Entscheidung klärt endgültig, dass Art. 26a BVG nur bei einer tatsächlichen vorherigen Rentenzahlung greift und nicht bei rückwirkender Rente mit parallelen Eingliederungsmassnahmen – ein wichtiger Präzisierungsbeitrag zur Abgrenzung der Weiterversicherung im System der beruflichen Vorsorge.

Regeste

Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4). Regeste Art. 26a al. 1 LPP; maintien provisoire de l'assurance en cas de réduction ou de suppression de la rente de l'assurance-invalidité. La disposition se réfère à la réduction ou à la suppression de la rente d'invalidité qui résulte de la nouvelle réadaptation d'une situation de rente et ne s'applique pas à l'état de fait dans lequel une rente échelonnée et/ou limitée dans le temps est octroyée rétroactivement à une personne assurée, pendant la durée de laquelle des mesures de réadaptation ont eu lieu (consid. 4). Regesto Art. 26a cpv. 1 LPP; proroga provvisoria del rapporto di assicurazione in caso di riduzione o soppressione della rendita dell'AI. La disposizione si riferisce alla riduzione o alla soppressione della rendita d'invalidità in seguito alla reintegrazione da una situazione di rendita e non si applica alla fattispecie in cui ad una persona assicurata viene assegnata retroattivamente una rendita scalare e/o temporanea durante il periodo in cui hanno avuto luogo i provvedimenti professionali d'integrazione (consid. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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