Justizze.

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Justizze. Art. 173 StGB

Bundesgericht

Bruder beschuldigt Schwester in Strafanzeige der Testamentfälschung und Unterschlagung: Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt, Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erbracht (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 I 234 · ATF 144 I 234 · DTF 144 I 234
Datum
24.10.2018
Geschäftsnummer
6B_1442/2017
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 32 BGG Art. 92 BGG Art. 40 BGerR Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 173 StGB Art. 3 StPO Art. 56 StPO

Zusammenfassung

Ein Bruder erhob mehrere Strafanzeigen gegen seine Schwester, in denen er sie unter anderem der Testamentfälschung und der Unterschlagung des Elternvermögens beschuldigte. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe gegen die Schwester mit Ausnahme der üblen Nachrede eingestellt hatte, reichte der Bruder am 17. April 2014 eine weitere Eingabe ein, in der er die bereits bekannten Vorwürfe wiederholte und seine Schwester als Lügnerin und charakterlose Person darstellte. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe; das Obergericht Bern bestätigte diesen Schuldspruch und reduzierte die Genugtuung an die Schwester. Der Bruder erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte unter anderem einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte sowie die fehlende Rechtfertigung seiner Äusserungen nach Art. 173 Ziff. 2 StGB.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine ernsthaften Gründe dafür vorbrachte, seine ehrverletzenden Äusserungen über seine Schwester in gutem Glauben für wahr zu halten. Nachdem die Staatsanwaltschaft bereits im September 2013 und Juli 2014 angekündigt hatte, das Verfahren gegen die Schwester einzustellen, war es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, Akteneinsicht zu verlangen und sich mit den amtlichen Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen, bevor er am 17. April 2014 erneut strafbare Vorwürfe erhob. Seine pauschalen Behauptungen zu Testamentfälschung und Vermögensunterschlagung genügten nicht den Anforderungen an den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB. Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Anschuldigungen stereotyp wiederholt und durch unsachliche verbale Angriffe ergänzt hatte, ohne neue Anhaltspunkte vorzulegen. Die Rügen zur Zusammensetzung des Spruchkörpers des Bundesgerichts und der Vorinstanz waren unbegründet oder unzulässig: Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach die Besetzung gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 BGerR mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist; das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi und Jametti wegen ihrer SVP-Mitgliedschaft war unzulässig, da es keine konkreten Umstände für eine Befangenheit nannte; die Rüge gegen die Vorinstanz war nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG nicht mehr zulässig. Auch die Rüge, das Gericht sei durch die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung parteilich geworden, wurde zurückgewiesen: Gemäss Art. 337 Abs. 1 StPO steht der Staatsanwaltschaft die persönliche Teilnahme frei, und die aktive Beweisführung durch das Gericht ist systemimmanent und erfolgt unabhängig von deren Anwesenheit; die vom Beschwerdeführer zitierten EGMR-Urteile bezogen sich auf das russische Recht und waren auf die Schweiz nicht übertragbar. Der Beschwerdeführer trug die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die bloße Wiederholung bereits abgelehnter Vorwürfe ohne neue Erkenntnisse und ohne Akteneinsicht den Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt und dass die Schweizerische Strafprozessordnung eine andere Struktur als das russische Recht aufweist, sodass die EGMR-Rechtsprechung zu dessen Kontradiktionsprinzip nicht automatisch auf die Schweiz übertragen werden kann.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; art. 6 par. 1 CEDH; art. 6, 337 al. 1, 3 et 4, art. 340 al. 1 let. b, art. 341, 343, 389 al. 2 et 3 CPP; administration des preuves en l'absence du ministère public aux débats; exigence d'un tribunal indépendant et impartial. L'art. 337 CPP définit les cas pour lesquels le ministère public est tenu de soutenir en personne l'accusation devant le tribunal, respectivement ceux pour lesquels sa participation personnelle aux débats est facultative. Le cadre légal de l'intervention du tribunal lors de la procédure probatoire, tel que décrit par le CPP, est le même en l'absence du ministère public et ne conduit pas en soi à la partialité du juge. Lors des débats, le tribunal est ainsi tenu de mener la procédure probatoire, indépendamment du fait que le ministère public soit présent ou non. En cela, le tribunal ne se substitue pas au ministère public (consid. 5). Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 6 n. 1 CEDU; art. 6, 337 cpv. 1, 3 e 4, art. 340 cpv. 1 lett. b, art. 341, 343, 389 cpv. 2 e 3 CPP; assunzione di prove al dibattimento in assenza del pubblico ministero; diritto a un tribunale indipendente e imparziale. L'art. 337 CPP definisce i casi in cui il pubblico ministero è tenuto a sostenere personalmente l'accusa al dibattimento, rispettivamente quelli in cui la sua partecipazione personale alle udienze dibattimentali è facoltativa. L'assunzione di prove da parte del giudice conformemente alla legge, così come prevista dal CPP anche in assenza del pubblico ministero, non implica di per sé una prevenzione del giudice. Questi è tenuto a espletare la procedura probatoria al dibattimento, indipendentemente dalla presenza o meno del pubblico ministero. Non si sostituisce con ciò al pubblico ministero (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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