Beschuldigter beantragt Ausstand gegen Staatsanwalt im Mordverfahren: Bezirksgericht Horgen unzuständig, Zuständigkeit liegt bei Beschwerdeinstanz (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 IV 17 · ATF 148 IV 17 · DTF 148 IV 17
- Datum
- 05.11.2021
- Geschäftsnummer
- 1B_333/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 30 BGG Art. 78 BGG Art. 80 BGG Art. 30 BV Art. 20 StPO Art. 56 StPO Art. 59 StPO
Zusammenfassung
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Mordes erhob der Beschuldigte A.________ beim Bezirksgericht Horgen ein Ausstandsbegehren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt Adrian Kägi. Das Bezirksgericht wies das Gesuch als unbegründet ab. Dagegen legte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Verpflichtung des Staatsanwalts, in den Ausstand zu treten. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde. Streitig war insbesondere, ob das Bezirksgericht Horgen für die Prüfung des Ausstandsgesuchs zuständig war oder ob stattdessen die Beschwerdeinstanz zuständig war.
Das Bundesgericht hob den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen auf, weil dieses nicht zuständig war, über das Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt zu entscheiden. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ist bei einem Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO gegen die Staatsanwaltschaft ausdrücklich die Beschwerdeinstanz – hier die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich – zuständig, nicht das Sachgericht. Der klare Wortlaut dieser Vorschrift lässt keine Abweichung zu, da kein triftiger Grund dafür ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung etwas anderes als das grammatikalisch Ergebene gewollt haben könnte. Eine Abweichung vom klaren Gesetzeswortlaut wäre zudem unvereinbar mit Art. 30 Abs. 1 BV, welches verlangt, dass die gerichtliche Zuständigkeit generell-abstrakt durch formelles Verfahrensrecht im Voraus bestimmt wird. Da das Bezirksgericht Horgen trotz fehlender Zuständigkeit materiell entschieden hatte, war der angefochtene Entscheid aufzuheben. Das Bundesgericht verwies die Sache zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung. Es verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu Lasten des Kantons Zürich zu. Damit wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Diese Entscheidung unterstreicht die strikte Bindung der kantonalen Gerichte an die gesetzlich festgelegte Zuständigkeitsordnung im Strafrecht und klärt, dass Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft stets von der hierarchisch übergeordneten Beschwerdeinstanz zu entscheiden sind – unabhängig davon, ob das Verfahren bereits beim Gericht oder noch bei der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
Regeste
Art. 56 lit. f und Art. 59 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 BV; Ausstand eines Staatsanwalts im Strafverfahren; verbindliche gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Prüfung von Ausstandsgesuchen. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO betreffend die Staatsanwaltschaft geltend gemacht, so entscheidet darüber nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz. Bei Regelungen betreffend die gerichtliche Zuständigkeitsordnung besteht im Lichte von Art. 30 Abs. 1 BV besonders wenig Spielraum für Abweichungen (E. 2.1). Ein triftiger Grund für die Annahme, der Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 StPO ziele am "wahren Sinn" vorbei, besteht nicht. Die geltende Zuständigkeitsordnung kann sich auch auf materielle Gründe stützen (E. 2.3). Das Ausstandsgesuch hätte von der Beschwerdeinstanz behandelt werden müssen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben (E. 2.4). Regeste Art. 56 let. f et art. 59 al. 1 CPP; art. 30 al. 1 Cst.; récusation d'un procureur dans la procédure pénale; règles de compétence impératives pour l'examen de la demande de récusation. Lorsqu'un motif de récusation au sens de l'art. 56 let. f CPP est invoqué à l'encontre d'un procureur, il appartient selon le texte clair de l'art. 59 al. 1 let. b CPP à l'autorité de recours de statuer. S'agissant de dispositions sur la compétence judiciaire, la marge de manoeuvre permettant d'y déroger est, à la lumière de l'art. 30 al. 1 Cst., particulièrement réduite (consid. 2.1). Il n'y a pas de raison sérieuse pour admettre que le texte de l'art. 59 al. 1 CPP s'écarterait du "sens véritable" de la norme. La règle de compétence en vigueur peut aussi reposer sur des motifs matériels (consid. 2.3). La demande de récusation aurait dû être traitée par l'autorité de recours. La décision attaquée est annulée (consid. 2.4). Regesto Art. 56 lett. f e art. 59 cpv. 1 CPP; art. 30 cpv. 1 Cost.; ricusazione di un procuratore pubblico nel procedimento penale; regolamentazione legale vincolante della competenza per l'esame di domande di ricusazione. Qualora venga fatto valere un motivo di ricusazione secondo l'art. 56 lett. f CPP nei confronti del pubblico ministero, secondo il chiaro tenore dell'art. 59 cpv. 1 lett. b CPP sullo stesso decide la giurisdizione di reclamo. Nell'ambito di regolamentazioni concernenti la competenza giudiziaria, sotto il profilo dell'art. 30 cpv. 1 Cost. sussiste un ristretto margine di manovra per derogarvi (consid. 2.1). Non c'è un motivo valido per ritenere che il testo dell'art. 59 cpv. 1 CPP si scosti dal "vero significato". La regolamentazione legale vigente può fondarsi anche su motivi sostanziali (consid. 2.3). La domanda di ricusazione avrebbe dovuto essere trattata dalla giurisdizione di reclamo. La sentenza impugnata è annullata (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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