Gesetzesartikel
Art. 173 StGB – Üble Nachrede
6 Entscheide, in denen Art. 173 StGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Mutter erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Gefährdungsmeldung durch Paten ihres behinderten Sohnes: Nichtanhandnahme durch Staatsanwaltschaft und Bestätigung durch Kantonsgericht werden aufgehoben, Sachverhalt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)
- Privatklägerin klagt wegen Äusserung 'Die spinnt!' im Schlichtungsverfahren: Ehrverletzung nicht gegeben, Strafverfahren rechtmässig eingestellt (Art. 173 StGB)
- Beschwerdeführer teilt Facebook-Artikel mit Antisemitismusvorwürfen gegen Vereinspräsidenten und Verein: Vorwurf gegen Präsidenten zulässig, gegen Verein mangels Feststellungen aufgehoben (Art. 173 StGB)
- Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Beschwerdeführer bezeichnet andere als antisemitisch und nationalsozialistisch auf Facebook: Vorinstanz verweigert zu Unrecht Wahrheitsbeweis bei übler Nachrede (Art. 173 StGB)
- Bruder beschuldigt Schwester in Strafanzeige der Testamentfälschung und Unterschlagung: Üble Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB festgestellt, Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht erbracht (Art. 173 Ziff. 1 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.