Justizze.

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Justizze. Art. 310 StPO

Bundesgericht

Mutter erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Gefährdungsmeldung durch Paten ihres behinderten Sohnes: Nichtanhandnahme durch Staatsanwaltschaft und Bestätigung durch Kantonsgericht werden aufgehoben, Sachverhalt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)

Datum
13.11.2024
Geschäftsnummer
7B 97/2023
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 97 BGG Art. 30 StGB Art. 173 StGB Art. 174 StGB Art. 219 StGB Art. 304 StPO Art. 310 StPO Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, Mutter eines minderjährigen Kindes mit Trisomie 21, erstattete Strafanzeige gegen zwei Paten ihres Sohnes wegen übler Nachrede und Verleumdung. Diese hatten bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung eingereicht, in der sie behaupteten, die Mutter akzeptiere ihr Kind nicht, spreche von ihm wie von einem Monster, ziehe ihm rund um die Uhr Windeln an, halte ihn stundenlang alleine mit dem Tablet beschäftigt und nutze ihn als Druckmittel im Scheidungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme der beiden Strafverfahren; das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobenen Beschwerden ab. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des kantonalen Beschlusses und die Rückweisung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück. Es stellt fest, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist, weil sie substantiiert darlegt, dass die in der Gefährdungsmeldung enthaltenen Vorwürfe objektiv und subjektiv besonders schwer wiegen – insbesondere habe sie infolge der Anzeige eine depressive Episode mit Notfallbesuchen in der Kardiologie erlitten und einen Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 OR geltend gemacht. Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass die Vorinstanz verkannt hat, dass auch sachlich formulierte Aussagen in einer Gefährdungsmeldung ehrverletzend sein können, wenn sie den Ruf im 'menschlich-sittlichen' Bereich beeinträchtigen; konkrete Beispiele sind die Behauptung, die Mutter spreche von ihrem Sohn wie von einem Monster, ziehe ihm 24 Stunden am Tag Windeln an, halte ihn stundenlang alleine mit dem Tablet beschäftigt und nutze ihn als Druckmittel im Scheidungsverfahren. Solche Äusserungen sind grundsätzlich geeignet, den Ruf einer Person als charakterlich anständig zu schädigen und fallen daher unter den Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Abs. 1 StGB bzw. der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB. Weil die Vorinstanz willkürlich davon ausgegangen sei, es liege ein klarer Sachverhalt vor, der die Nichtanhandnahme rechtfertige, verletze sie den Grundsatz 'in dubio pro duriore', der besagt, dass die Nichtanhandnahme nur bei eindeutiger Unzulänglichkeit der Tatbestandsvoraussetzungen zulässig ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Sache wird deshalb zur weiteren Prüfung zurückverwiesen, wobei die Vorinstanz insbesondere zu prüfen hat, ob die Beschuldigten den Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB führen können und ob Hinweise auf wider besseres Wissen im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB vorliegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos; eine Parteientschädigung wird der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass auch sachlich formulierte, sogenannte 'übliche Darstellungen von Bedenken' in einer Gefährdungsmeldung ehrverletzend sein können, wenn ihr Sinngehalt den Ruf im menschlich-sittlichen Bereich tangiert.

Regeste

Nichtanhandnahme (Verleumdung, üble Nachrede) | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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