Beschwerdeführer teilt Facebook-Artikel mit Antisemitismusvorwürfen gegen Vereinspräsidenten und Verein: Vorwurf gegen Präsidenten zulässig, gegen Verein mangels Feststellungen aufgehoben (Art. 173 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 65 · ATF 147 IV 65 · DTF 147 IV 65
- Datum
- 18.11.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_440/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 99 BGG Art. 112 BGG Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 29 BV Art. 10 EMRK Art. 28 StGB Art. 28a StGB Art. 173 StGB Art. 177 StGB Art. 28 ZGB
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer teilte auf Facebook einen Artikel eines anderen Nutzers, der den Präsidenten eines Tierschutzvereins als 'mehrfach verurteilten Antisemiten' bezeichnete und den Verein als 'antisemitische Organisation' und 'neonazistischen Tierschutzverein' titulierte. Der Beschwerdeführer fügte einen eigenen Kommentar hinzu, in dem er sich mit der Kritik identifizierte. Das kantonale Obergericht verurteilte ihn wegen übler Nachrede. Gegen dieses Urteil erhob er Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch oder die Rückweisung an die Vorinstanz. Die Beschwerdegegner, also der Vereinspräsident und der Verein, beantragten die Abweisung der Beschwerde. Es war streitig, ob die Äusserungen als Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile einzustufen sind, ob der Beschwerdeführer sich diese zu eigen gemacht hat, ob die Weiterverbreitung an Dritte erfolgte, ob der Wahrheitsbeweis für die Vorwürfe erbracht wurde und ob die Vorinstanz genügend klare Feststellungen zur Zurechnung von Äusserungen an den Verein getroffen hat.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts Bern teilweise auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es stellte fest, dass der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 sei ein Antisemit, zum Tatzeitpunkt im August 2015 zulässig war, weil dieser in jüngeren Äusserungen antisemitische Stereotype aufgriff, den Holocaust verharmloste und offen seinen Hass gegen sogenannte 'Schächt-Juden' äusserte. Damit war der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht. Hingegen fehlten der Vorinstanz einlässliche und kohärente Feststellungen dazu, ob die Äusserungen des Präsidenten dem Verein als juristischer Person zuzurechnen sind oder ob sich dessen antisemitische Haltung in anderer Weise manifestiert hat; daher konnte das Bundesgericht nicht prüfen, ob der Wahrheitsbeweis für die Vorwürfe gegen den Verein C.________ gelang, was zur Aufhebung nach Art. 112 Abs. 3 BGG führte. Der Beschwerdeführer hatte sich durch seinen einleitenden Kommentar auf Facebook klar mit den ehrverletzenden Aussagen identifiziert und sie damit zu eigen gemacht (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Weiterverbreitung erfolgte an Dritte, da drei weitere Personen an der anschliessenden Facebook-Diskussion teilnahmen und sich zum Kommentar äusserten. Die Bezeichnungen als 'Antisemit' und 'neonazistisch' waren gemischte Werturteile mit hinreichender Tatsachengrundlage im Gesamtkontext des Artikels und der Äusserungen des Beschwerdegegners 2 (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das Bundesgericht wies die Beschwerde insoweit ab, als sie die Verurteilung wegen übler Nachrede gegen den Beschwerdegegner 2 betraf, und hielt die strafrechtliche Sanktion für gerechtfertigt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 600.-- und den Beschwerdegegnern 2 und 3 in Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt. Der Kanton Bern entschädigte den Beschwerdeführer mit Fr. 1'200.--, während die Beschwerdegegner 2 und 3 ihm insgesamt Fr. 900.-- schulden, was mit dem Anspruch des Beschwerdeführers verrechnet wurde. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass aktuelle antisemitische Äusserungen eines Vereinspräsidenten den Verein belasten können, aber nur bei konkreter Zurechnung, und weil sie bestätigt, dass das Teilen eines ehrverletzenden Artikels mit einem unterstützenden Kommentar eine eigenständige strafbare Weiterverbreitung darstellt.
Regeste
Art. 28 Abs. 1 StGB; Strafbarkeit der Medien; keine Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden Beitrags auf Facebook. Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten (E. 5.1-5.3). Der in Art. 28 Abs. 1 StGB verankerte Begriff des "Mediums" umfasst nicht nur sämtliche Kommunikationsträger, sondern auch Kommunikationsmittel (E. 5.4.1-5.4.3). Die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB erfordert zunächst, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Das gilt grundsätzlich für Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur für einen beschränkten Personenkreis verfügbar sind (E. 5.4.4). Die Anwendbarkeit von Art. 28 Abs. 1 StGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft. Art. 28 Abs. 1 StGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette tätigen Personen. Der weite Medienbegriff setzt voraus, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Kette ist. Vorliegend verneint beim "Teilen" und Kommentieren eines fremden bereits veröffentlichten Beitrags auf Facebook (E. 5.5 und 5.6). Regeste Art. 28 al. 1 CP; punissabilité des médias; pas d'application de l'art. 28 al. 1 CP en cas de "partage" et de commentaire d'une publication d'un tiers sur Facebook. Principe de la responsabilité pénale exclusive de l'auteur dans les infractions commises par les médias (consid. 5.1-5.3). La notion de "média" prévue à l'art. 28 al. 1 CP comprend non seulement tous les supports de communication mais aussi les moyens de communication (consid. 5.4.1-5.4.3). L'application de l'art. 28 al. 1 CP suppose d'abord que le produit médiatique soit rendu accessible au public. Cela s'applique en principe aux publications sur les plateformes des réseaux sociaux, à moins qu'elles ne soient accessibles qu'à un groupe restreint de personnes en raison de réglages personnels (consid. 5.4.4). L'application de l'art. 28 al. 1 CP implique en outre que l'infraction soit consommée par la publication. L'art. 28 al. 1 CP privilégie toutes les personnes actives dans la chaîne de production et de distribution typique du média. La notion large de média suppose que l'on examine au cas par cas qui fait partie de la chaîne médiatique typique. Nié en l'espèce dans le cas du "partage" et du commentaire d'un contenu déjà publié par un tiers sur Facebook (consid. 5.5 et 5.6). Regesto Art. 28 cpv. 1 CP; punibilità dei mass media; inapplicabilità dell'art. 28 cpv. 1 CP in caso di condivisione e commento di un altrui post su Facebook. Principio della punibilità esclusiva dell'autore dell'opera in caso di reati commessi tramite i mass media (consid. 5.1-5.3). La nozione di "mezzo di comunicazione sociale" di cui all'art. 28 cpv. 1 CP non ingloba solo tutti i supporti di comunicazione, ma anche i mezzi di comunicazione (consid. 5.4.1-5.4.3). L'applicabilità dell'art. 28 cpv. 1 CPP richiede innanzitutto che l'opera mediatica sia resa accessibile al pubblico. In linea di massima ciò è il caso dei post sulle piattaforme dei social media, a meno che siano disponibili, in seguito a impostazioni personali, unicamente a una ristretta cerchia di persone (consid. 5.4.4). L'applicabilità dell'art. 28 cpv. 1 CPP presuppone inoltre che il reato sia consumato per effetto della pubblicazione. L'art. 28 cpv. 1 CP privilegia così tutte le persone attive nella catena di produzione e di diffusione tipica del mezzo di comunicazione. La vasta nozione di mass media implica che in ogni singolo caso si esamini chi faccia parte della tipica catena mediatica. In concreto appartenenza a tale catena negata in caso di condivisione e commento di un altrui post già pubblicato su Facebook (consid. 5.5 e 5.6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Medienschaffender verweigert Herausgabe von Interviewaufnahmen zur Aufklärung eines versuchten Mordes: Quellenschutz entfällt bei Katalogtaten, aber Herausgabepflicht ist unverhältnismässig (Art. 28a StGB)
- Polizist beschimpft Algerier als 'Sauausländer': Rassendiskriminierung verneint, Sache zurückgewiesen (Art. 261bis Abs. 4 StGB)