Privatkläger klagt gegen Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Schreiben der Gewerkschaftsführung: Beschwerde abgewiesen, da Gutglaubensbeweis erbracht und Verurteilung nicht wahrscheinlicher als Freispruch (Art. 173 und Art. 174 StGB)
- Datum
- 06.05.2020
- Geschäftsnummer
- 6B_1309/2019
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 54 BGG Art. 81 BGG Art. 41 OR Art. 49 OR Art. 173 StGB Art. 174 StGB Art. 2 StPO Art. 10 StPO Art. 119 StPO Art. 319 StPO Art. 320 StPO Art. 324 StPO
Zusammenfassung
Ein ehemaliger Gewerkschaftsmitarbeiter erstattete Strafanzeige gegen zwei Führungspersonen seiner früheren Gewerkschaft, weil diese in einem Brief an Mitglieder behauptet hatten, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt und der Gewerkschaft massiv geschadet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, worauf der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde führte. Dieses wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer erhob nun Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Einstellung aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung zurückzuweisen. Streitig war, ob die Einstellung des Verfahrens rechtmässig war und ob die Beschwerdelegitimation gegeben war.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern ihm Schadenersatzansprüche zustehen würden, und auch nicht konkret darlegt, dass er eine seelische Unbill erlitten hat, die das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigt – Voraussetzungen für eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR. Damit fehlt es an der erforderlichen Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, doch entscheidet das Gericht letztlich in der Sache. Zur Sache führt es aus, dass die im Schreiben vom 11. Juli 2017 getroffenen Aussagen – insbesondere die Formulierung „weitgehend erstellt“ – im Gesamtzusammenhang mit dem deutlichen Hinweis auf das noch laufende Strafverfahren nicht als unwahr anzusehen sind; daher ist der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB nicht erfüllt. Für die üble Nachrede nach Art. 173 StGB stellt das Gericht fest, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Äusserungen auf Pressemitteilungen der Staatsanwaltschaft Waadt vom 27. April und 2. Mai 2017 sowie auf Kenntnis eines Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht Waadt stützten und zudem zumutbare Schritte unternommen hatten, um die Richtigkeit ihrer Angaben zu überprüfen – etwa durch ein Akteneinsichtsgesuch, das ihnen jedoch verweigert wurde. Damit ist der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht. Eine Verurteilung der Beschwerdegegner erscheint daher nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, sodass die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig war. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verdächtigung im Rahmen eines noch laufenden Strafverfahrens strafrechtlich zulässig ist und wie streng der Gutglaubensbeweis bei übler Nachrede zu prüfen ist, wenn die Äusserung auf offiziellen Quellen beruht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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