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Justizze. Art. 173 StGB

Bundesgericht

Privatklägerin klagt wegen Äusserung 'Die spinnt!' im Schlichtungsverfahren: Ehrverletzung nicht gegeben, Strafverfahren rechtmässig eingestellt (Art. 173 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 47 · ATF 147 IV 47 · DTF 147 IV 47
Datum
17.12.2020
Geschäftsnummer
6B_582/2020
Abteilung
Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 81 BGG Art. 434 E-StPO Art. 49 OR Art. 173 StGB Art. 118 StPO Art. 119 StPO Art. 319 StPO Art. 426 StPO Art. 429 StPO Art. 432 StPO Art. 436 StPO

Zusammenfassung

Eine Privatklägerin erhob Strafklage gegen eine andere Person wegen der Äusserung 'Die spinnt!' während einer Schlichtungsverhandlung mit rund 50 Personen. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein, weil kein Straftatbestand erfüllt sei. Dagegen beschwerte sich die Privatklägerin beim Kantonsgericht Schwyz, das die Beschwerde abwies und ihr die Kosten sowie die Entschädigung der Beschuldigten auferlegte. Die Privatklägerin legte Beschwerde ans Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Fortführung des Strafverfahrens. Streitig war, ob die Äusserung strafrechtlich als Ehrverletzung zu werten ist und ob die Kosten- und Entschädigungsentscheide rechtmässig sind.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Äusserung 'Die spinnt!' im konkreten Kontext einer Schlichtungsverhandlung über Versammlungsbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB darstellt, da sie sich auf die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin in diesem spezifischen Zusammenhang bezieht und nicht auf Charaktermängel oder rufschädigende Tatsachen abzielt. Eine Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzung kommt nach Art. 49 Abs. 1 OR nur bei aussergewöhnlich schwerem Eingriff in Betracht, der das Mass einer alltäglichen Sorge klar übersteigt; dies ist hier nicht gegeben. Da die Äusserung keinen Straftatbestand erfüllt, lag klare Straflosigkeit vor, weshalb die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO rechtmässig war. Weil es sich um ein Antragsdelikt handelt, ist die Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 2 StPO für die Entschädigung der obsiegenden Beschuldigten verantwortlich, was auch für das Beschwerdeverfahren gilt (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hatte zudem keine Gehörsverletzung begangen, da der Sachverhalt liquide war und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt einzubringen. Die bundesgerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Urteil präzisiert die Voraussetzungen für die Entschädigungspflicht der Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren bei Antragsdelikten und bestätigt die restriktive Handhabung der Rechtsprechung zu BGE 141 IV 476.

Regeste

a Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 426 Abs. 2, Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde. Das rechtlich geschützte Interesse der Privatklägerschaft ist gegeben, weil der Entscheid über die Kostentragung die Entschädigungsfrage präjudiziert (E. 4.1). Regeste b Art. 429 Abs. 1, Art. 432 Abs. 2 und Art. 436 Abs. 1 StPO; Entschädigung der im Schuldpunkt obsiegenden beschuldigten Person zulasten des Staats oder der Privatklägerschaft? Im Zusammenhang mit Antragsdelikten muss sich die Privatklägerschaft nicht mutwillig oder grob fahrlässig verhalten haben, um gegenüber der obsiegenden beschuldigten Person entschädigungspflichtig zu werden. Die Entschädigungspflicht der (aktiv am Verfahren teilnehmenden) Privatklägerschaft ist dispositiver Natur (E. 4.2.2 und 4.2.3). Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (Präzisierung von BGE 141 IV 476 E. 1; E. 4.2.4-4.2.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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