Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 143 IV 288 · ATF 143 IV 288 · DTF 143 IV 288
- Datum
- 26.04.2017
- Geschäftsnummer
- 6B_803/2015
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 21 StGB Art. 156 StGB Art. 6 StPO Art. 341 StPO Art. 343 StPO Art. 389 StPO Art. 405 StPO
Zusammenfassung
Ein Beschuldigter erhob Beschwerde gegen ein kantonaless Obergerichtsurteil, mit dem er wegen versuchter Erpressung verurteilt worden war. Streitig war, ob die Vorinstanz im Berufungsverfahren die erforderliche Einvernahme des Beschuldigten und des Privatklägers vorgenommen hatte und ob der subjektive Tatbestand der Erpressung – die Absicht unrechtmässiger Bereicherung – vorlag, obwohl der Beschuldigte glaubte, einen Anspruch auf den geforderten Geldbetrag zu haben.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer im mündlichen Berufungsverfahren nicht zur Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt, obwohl dies gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschrieben ist und sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör sowie dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO ergibt. Auch die Einvernahme des Beschwerdegegners war geboten, da dieser zur Berufungsverhandlung vorgeladen, aber nicht erschienen war und keine rechtskonforme Dispensation vorlag; die Vorinstanz hätte von Amtes wegen prüfen müssen, ob eine erneute Einvernahme nach Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO oder Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO erforderlich war. Zudem vertrat das Bundesgericht die Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs stand, was gemäss Art. 13 StGB einen Sachverhaltsirrtum darstellt und den Vorsatz einer rechtswidrigen Bereicherung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB ausschliesst; Art. 21 StGB ist hierfür nicht massgeblich, da die Rechtswidrigkeit objektives Tatbestandsmerkmal ist, das vom Vorsatz erfasst sein muss. Der Beschwerdegegner erhielt unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG, während der Beschwerdeführer für das Bundesgerichtsverfahren vom Kanton Schaffhausen und vom Beschwerdegegner je Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung entschädigt wurde (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Entscheidung klärt zentral, dass die Einvernahme der beschuldigten Person im Berufungsverfahren nicht entbehrlich ist, auch wenn sie bereits in erster Instanz vernommen wurde, und dass ein Irrtum über das Bestehen eines Anspruchs den Vorsatz der Erpressung ausschliesst.
Regeste
Art. 341 Abs. 3 und Art. 389 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme. Art. 389 Abs. 1 StPO gelangt nur in Bezug auf prozesskonform erhobene Beweise zur Anwendung. Erforderliche Beweisergänzungen und -erhebungen i.S.v. Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO sind von Amtes wegen vorzunehmen und bedürfen keines Parteiantrags (E. 1.4.1). Art. 341 Abs. 3 StPO findet grundsätzlich auch im mündlichen Berufungsverfahren Anwendung. Art. 389 StPO führt auch dann nicht zu einem Verzicht auf Befragung der beschuldigten Person in der Berufungsverhandlung, wenn diese im erstinstanzlichen Verfahren zur Sache und Person befragt wurde (E. 1.4.2). Regeste Art. 341 al. 3 et art. 389 cum art. 405 al. 1 CPP; audition du prévenu en procédure d'appel orale; obligation de l'autorité d'appel de procéder à l'administration des preuves. L'art. 389 al. 1 CPP ne trouve application qu'en cas d'administration des preuves conforme aux règles de procédure. L'administration de preuves et de preuves complémentaires au sens des art. 389 al. 2 et 3 CPP doit être entreprise d'office et ne nécessite pas qu'une partie en fasse la demande (consid. 1.4.1). L'art. 341 al. 3 CPP s'applique en principe également à la procédure d'appel orale. L'art. 389 CPP n'implique pas qu'il soit renoncé à auditionner le prévenu aux débats d'appel au motif qu'il aurait été interrogé sur les faits de la cause et sa personne en procédure de première instance (consid. 1.4.2). Regesto Art. 341 cpv. 3 e art. 389 unitamente all'art. 405 cpv. 1 CPP; interrogatorio dell'imputato nell'ambito della procedura orale di appello; obbligo del tribunale d'appello di assumere le prove. L'art. 389 cpv. 1 CPP si applica unicamente nel caso in cui le prove siano state raccolte conformemente alle norme processuali. L'assunzione delle prove e dei complementi di prova necessari ai sensi dell'art. 389 cpv. 2 e 3 CPP dev'essere effettuata d'ufficio e non necessita che una parte inoltri un'istanza in tal senso (consid. 1.4.1). In linea di massima l'art. 341 cpv. 3 CPP trova applicazione anche nell'ambito della procedura orale di appello. L'art. 389 CPP non comporta la rinuncia a interrogare l'imputato nel corso del dibattimento di appello, neppure ove sia già stato interrogato riguardo alla fattispecie e alla sua persona nel procedimento di primo grado (consid. 1.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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