Ehefrau nutzt zufällig aufgefundenes Passwort, um sich in E-Mail-Account des Ex-Ehemanns einzuloggen: unbefugtes Eindringen in Datenverarbeitungssystem liegt vor (Art. 143bis Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 185 · ATF 145 IV 185 · DTF 145 IV 185
- Datum
- 17.05.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_1207/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Frau wurde wegen mehrfachen unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem verurteilt, weil sie nach der Trennung von ihrem Ehemann dessen Gmail-Konto mit einem auf einem Karteikärtchen in der früheren gemeinsamen Wohnung gefundenen Passwort mehrfach zugänglich machte. Sie beschwerte sich beim Bundesgericht und behauptete, das Eindringen sei nicht strafbar, da sie das Passwort nicht aktiv erschlichen, sondern zufällig entdeckt habe. Sie machte zudem geltend, sie sei einem entschuldbaren Verbotsirrtum erlegen, weil ihr Schwager – ein Leitender Staatsanwalt – ihr versichert habe, ihr Verhalten sei nicht rechtswidrig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch. Es stellte fest, dass das Gmail-Konto des Ex-Ehemanns ein fremdes, gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem im Sinne von Art. 143bis Abs. 1 StGB darstellt, weil der Zugang durch ein Passwort gesperrt war und dieser technische Sicherheitsstandard ausreichend ist. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Passwort zufällig in der vormals gemeinsamen Wohnung auf einem Karteikärtchen fand, ist für die Erfüllung des Tatbestands ohne Bedeutung: es genügt, dass sie mittels des Passworts die elektronische Zugangsschranke überwand. Auch der Einwand, der Ex-Ehemann habe durch sein unvorsichtiges Verhalten die Tat erleichtert, führt nicht zur Straffreiheit. Zur Frage des Verbotsirrtums nach Art. 21 Satz 1 StGB führte das Gericht aus, dass die Beschwerdeführerin trotz der Auskunft ihres Schwagers weiterhin Zweifel an der Rechtmässigkeit ihres Handelns hatte, wie ihre späteren Internetrecherchen und die Konsultation ihres Anwalts belegen. Der Schwager gab keine lückenlose, verbindliche Rechtsauskunft, sodass sich die Beschwerdeführerin nicht darauf verlassen durfte. Das Bundesgericht hielt daher einen entschuldbaren Verbotsirrtum für ausgeschlossen. Im Kostenpunkt bewilligte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und richtete dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse aus. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass der bloße Fund eines Passworts in einer früheren gemeinsamen Wohnung den strafrechtlichen Tatbestand des unbefugten Eindringens nicht ausschliesst.
Regeste
Art. 143 bis Abs. 1 StGB; unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem. Das unbefugte Einloggen in den mit einem Passwort geschützten Gmail-Account des getrennt lebenden Ehemannes erfüllt den Tatbestand von Art. 143 bis Abs. 1 StGB, auch wenn die Täterin das auf einem Notizzettel notierte Passwort nur zufällig in einer Schublade im früheren gemeinsamen Büro in der ehelichen Wohnung aufgefunden hat (E. 2). Regeste Art. 143 bis al. 1 CP; accès indu à un système informatique. La connexion indue au compte Gmail, protégé par un mot de passe, du mari séparé remplit les éléments constitutifs de l'art. 143 bis al. 1 CP, même si l'auteure a trouvé le mot de passe inscrit sur un papier découvert par hasard dans un tiroir de l'ancien bureau commun au domicile conjugal (consid. 2). Regesto Art. 143 bis cpv. 1 CP; accesso indebito a un sistema per l'elaborazione di dati. L'accesso indebito al conto Gmail del marito, protetto da una password, adempie la fattispecie dell'art. 143 bis cpv. 1 CP, anche se l'autrice ha rinvenuto casualmente il foglietto su cui erano annotati i dati di accesso in un cassetto dell'ufficio che condividevano nel vecchio domicilio coniugale prima della loro separazione (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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