Gesetzesartikel
Art. 341 StPO – Einvernahmen
3 Entscheide, in denen Art. 341 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführerin im Abwesenheitsverfahren: Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Verjährungsbeurteilung und unzulässige Zurechnung von Verteidiger-Eingeständnissen (Art. 341 Abs. 3, Art. 368 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3 StPO)
- Beschuldigter wird im Berufungsverfahren nicht einvernommen: Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes, Urteil aufgehoben und Sache zurückverwiesen (Art. 341 Abs. 3 StPO)
- Obergericht hebt Urteil wegen ungenügender Befragung und fehlendem Protokoll auf: Bundesgericht korrigiert – Befragung war ausreichend, Protokollmangel heilbar (Art. 409 Abs. 1 StPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.