Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 81 BGG

Bundesgericht

Geschäftsführer und Aktiengesellschaft leiten Strafanzeige wegen Erpressung ein, nachdem sie unter Konkursdrohung Zahlungen geleistet haben: Beschwerde gegen Nichtanhandnahme abgewiesen, kein rechtlich geschütztes Interesse des Geschäftsführers (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
11.01.2018
Geschäftsnummer
6B 573/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 22 BGG Art. 42 BGG Art. 80 BGG Art. 81 BGG Art. 30 BV Art. 6 EMRK Art. 156 StGB Art. 181 StGB Art. 2 StPO Art. 115 StPO Art. 310 StPO Art. 319 StPO Art. 320 StPO Art. 324 StPO

Zusammenfassung

Ein Geschäftsführer und eine Aktiengesellschaft erhoben Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens wegen Erpressung und Nötigung bestätigt worden war. Sie machten geltend, der Geschäftspartner habe sie unter Androhung eines Konkursverfahrens zur Zahlung von über 26'000 Franken und zur Unterzeichnung einer Schuldanerkennung gezwungen. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses, die Anordnung eines Strafverfahrens sowie die Entscheidung über ihre Zivilansprüche auf Rückzahlung und Genugtuung. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Der Geschäftsführer war nicht zur Beschwerde legitimiert, weil die von ihm behauptete Schuldanerkennung bereits von der Aktiengesellschaft beglichen worden war und daher kein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses ersichtlich war. Auch der Genugtuungsanspruch war nicht hinreichend begründet: Weder war dargetan noch ersichtlich, dass die angebliche Erpressung beim Geschäftsführer zu einer objektiv und subjektiv so schweren seelischen Unbill geführt hätte, dass eine finanzielle Genugtuung gerechtfertigt wäre. Die Rüge gegen die Auswechslung des Spruchkörpers war mangels klarer und verständlicher Begründung unzulässig. Die Nichtanhandnahme war rechtmäßig, weil das Androhen eines Konkursbegehrens im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens geschäftsübliches Verhalten darstellt und nicht als Erpressung oder Nötigung zu qualifizieren ist; der Druck ging vielmehr vom passiven Verhalten der Beschwerdeführer aus. Die Beschwerde richtete sich somit gegen einen rechtskonformen Entscheid. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anforderung an die Legitimation zur Beschwerde bei Nichtanhandnahme in strafrechtlichen Verfahren bekräftigt und klärt, dass die bloße Androhung eines gesetzlich zulässigen Vollstreckungsmittels nicht automatisch eine strafbare Nötigung oder Erpressung darstellt.

Regeste

Nichtanhandnahme (Erpressung, evtl. Nötigung), Zusammensetzung des Spruchkörpers, Kosten, Parteientschädigung etc. | Strafprozess

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide