Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 21 ELG

Bundesgericht

Ergänzungsleistungsanspruch entsteht während Heimaufenthalts: örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kanton des Wohnsitzes vor Eintritt ins Heim (Art. 21 Abs. 1 ELG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 V 67 · ATF 142 V 67 · DTF 142 V 67
Datum
10.02.2016
Geschäftsnummer
9C_181/2015
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 13 ATSG Art. 21 ATSG Art. 58 ATSG Art. 93 BGG Art. 1 ELG Art. 21 ELG Art. 23 ZGB

Zusammenfassung

Eine 1923 geborene Versicherte zog 2008 von Zürich nach Uri zu ihrer Tochter und meldete sich dort an. 2010 trat sie freiwillig in ein Alters- und Pflegezentrum in einer zürcherischen Gemeinde ein. Sie beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bei der zürcherischen Gemeinde, die diese an die Ausgleichskasse Uri weiterleitete. Diese lehnte den Anspruch ab. Vor dem Obergericht Uri wurde die Zuständigkeit der Urier Ausgleichskasse verneint und die Sache an die zürcherische Gemeinde zurückgewiesen. Diese legte Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die Zuständigkeit der Ausgleichskasse Uri festzustellen und die Sache an das zürcherische Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts Uri auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurück. Es stellte fest, dass die Versicherte unmittelbar vor ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegezentrum Q.________ in X.________/ZH ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Z.________/UR begründet hatte – belegt durch die Anmeldung vom 1. September 2008, die Steuererklärung und die Hinterlegung von Schriften in dieser Gemeinde. Der Eintritt ins Heim begründete gemäss Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz ELG keine neue örtliche Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen; vielmehr bleibt der Kanton zuständig, in dem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heimeintritt Wohnsitz hatte. Diese Regelung dient der Vermeidung kantonalen Streits um die Zuständigkeit und der Entlastung der Standortkantone von Heimen. Da die Versicherte bis zum 20. Mai 2010 in Z.________/UR wohnte, ist die Ausgleichskasse des Kantons Uri zuständig für Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen. Das Bundesgericht berücksichtigte zudem, dass die fehlende örtliche Zuständigkeit des Obergerichts Uri zwar gerügt wurde, jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht zur rein formalen Aufhebung und Weiterleitung führte, sondern zur materiellen Klärung der Zuständigkeitsfrage im Rahmen der Beschwerde. Die Gerichtskosten wurden nicht erhoben, da die Ausgleichskasse Uri ihre Zuständigkeit nie bestritten und auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte; eine Parteientschädigung wurde verneint, weil die obsiegende Gemeinde X.________ im amtlichen Wirkungskreis handelte. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Ausnahmebestimmung in Art. 21 Abs. 1 ELG auch auf Versicherte anwendbar ist, deren Ergänzungsleistungsanspruch erst während des Heimaufenthaltes entsteht.

Regeste

a Art. 58 Abs. 1 ATSG; örtliche Unzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts. Voraussetzungen, unter denen das mit einer Beschwerde gegen den Entscheid eines örtlich unzuständigen Versicherungsgerichts befasste Bundesgericht rechtsprechungsgemäss aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Überweisung der Sache an die zuständige Beschwerdeinstanz absehen kann (E. 2.1 in fine). Anwendungsfall. Entscheid eines örtlich unzuständigen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit der EL-Durchführungsstelle (E. 2.2). Regeste b Art. 21 Abs. 1 ELG; Art. 13 Abs. 1 ATSG; Art. 23 ff. ZGB; interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung. Ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen schon vor dem Eintritt ins Heim, einen Spital oder in eine andere Anstalt bzw. schon vor der Versorgung eines Familienpfleglings entsteht oder aber erst während des Aufenthalts in der entsprechenden Institution bzw. der Pflegefamilie bleibt für die örtliche Zuständigkeit der EL-Behörden ebenso bedeutungslos wie die Frage nach einer allfälligen Wohnsitznahme am Ort der Einrichtung. Zuständig ist bzw. bleibt der Kanton, in welchem die versicherte Person unmittelbar vor dem Heim- oder Anstaltseintritt bzw. der Versorgung in Familienpflege zivilrechtlichen Wohnsitz hatte (E. 3.1-3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide