Gesetzesartikel
Art. 21 ELG – Organisation und Verfahren
2 Entscheide, in denen Art. 21 ELG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ergänzungsleistungsanspruch entsteht während Heimaufenthalts: örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kanton des Wohnsitzes vor Eintritt ins Heim (Art. 21 Abs. 1 ELG)
- Pensionär zieht ins Kurheim ohne Heim-Bewilligung: Zuständigkeit für Ergänzungsleistungen liegt am neuen Wohnsitz (Art. 21 Abs. 1 ELG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.