Gesetzesartikel
Art. 58 ATSG – Zuständigkeit
6 Entscheide, in denen Art. 58 ATSG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerde gegen Ergänzungsleistungsentscheid: Nichteintreten wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht rechtskräftig, da Wohnsitz im Kanton Zürich rückwirkend festgestellt wurde (Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG)
- Selbstständige Ärztin mit Einkommen über Fr. 90'000.- beantragt Corona-Erwerbsersatz trotz Teilarbeitsverbot: Anspruch abgelehnt, da Verordnung abschliessend regelt und keine Lücke besteht (Art. 2 Abs. 3 und 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
- Tochter beantragt nach Tod der Mutter Vergütung von Pflegekosten: örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts richtet sich nach Wohnsitz der verstorbenen versicherten Person (Art. 58 Abs. 3 ATSG)
- Unfallversicherter mit Hüfttotalprothese und Restschmerzen verlangt weiteres Taggeld: Keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, Rentenbeginn ab 1. November 2016 (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- Ergänzungsleistungsanspruch entsteht während Heimaufenthalts: örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kanton des Wohnsitzes vor Eintritt ins Heim (Art. 21 Abs. 1 ELG)
- Örtliche Zuständigkeit bei Ergänzungsleistungen: Gericht am Wohnsitz des Vaters (versicherte Person) zuständig, nicht am Wohnsitz der Kinder (Art. 58 Abs. 1 ATSG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.