Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 1 ELG

Bundesgericht

Ergänzungsleistung zur AHV/IV: Rückforderung wegen Liegenschaftsbesitz in Tunesien reduziert, da anteilsmäßiger Besitz nach tunesischem Recht nachgewiesen (Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG)

Datum
14.11.2017
Geschäftsnummer
9C 636/2017
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 ATSG Art. 25 ATSG Art. 95 BGG Art. 107 BGG Art. 1 ELG Art. 11 ELG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin bezog über Jahre Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Durchführungsstelle forderte Rückerstattung von rund Fr. 20'800.-, weil sie im Anmeldeformular 2014 zum ersten Mal Liegenschaftsbesitz im Ausland angegeben hatte – konkret Anteile an einem Haus in Tunesien. Sie bestritt, alleinige Eigentümerin des unteren Stockwerks zu sein, und verwies auf tunesisches Erbrecht sowie eine Miteigentumsurkunde und einen Ergänzungsvertrag, die ihre anteilsmäßigen Rechte belegten. Das kantonale Sozialversicherungsgericht bestätigte die Rückforderung weitgehend, indem es annahm, sie sei Alleinerbin des unteren Stockwerks. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hebt den kantonalen Entscheid teilweise auf und verweist die Sache zur Neuberechnung zurück. Es stellt fest, dass die Vorinstanz den Hinweis im amtlichen Steuerverwaltungsdokument vom 12. Juni 2015 über mehrere Beteiligte bei der Erbschaft vom 2. Januar 1987 nicht berücksichtigt hat. Da die Beschwerdeführerin nicht als Alleinerbin des unteren Stockwerks nachgewiesen ist und kein Kauf der Anteile der übrigen Miterben vorliegt, ist es unzulässig, ihr den vollen Wert von 36'250 Dinar zuzurechnen. Die Miteigentumsurkunde vom 5. Februar 2008 und der Ergänzungsvertrag vom 29. April 2007 beweisen ihren rechtmäßigen anteilsmäßigen Besitz: 8 von 76 Anteilen am unteren Stockwerk und 26 von 52 Anteilen am oberen Stockwerk. Daraus ergibt sich ein korrekter Liegenschaftswert von 28'816 Dinar (Fr. 14'408.-), nicht 61'250 Dinar (Fr. 30'625.-). Damit ist die Grundlage für die Rückforderungshöhe entfallen; die Beschwerdegegnerin muss die Ergänzungsleistungen für die Zeit von Mai 2001 bis September 2009 sowie von Mai 2014 bis Oktober 2015 neu berechnen und den Liegenschaftsertrag neu ermitteln. Die Entscheidung stützt sich auf Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 ELG und Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und sie hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei ausländischem Immobilienbesitz die konkreten, nach lokalem Recht nachgewiesenen Eigentumsanteile maßgeblich sind – nicht die bloße Eintragung in einer Steuererklärung oder die Annahme einer Alleineigentümerschaft ohne Beleg für Erwerb von Miterbenanteilen.

Regeste

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung) | Ergänzungsleistung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide