Sozialversicherungsanstalt klagt gegen kantonales Gericht: Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG entfällt wegen Amortisation bis 2015, Beschwerde abgewiesen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- Datum
- 19.06.2018
- Geschäftsnummer
- 9C_435/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 ATSG Art. 43 ATSG Art. 61 ATSG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 1 ELG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 17a ELV Art. 1 ZLG
Zusammenfassung
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, der ihren Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2016 aufhob und die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs ab Januar 2015 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens zurückwies. Streitig war, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzunehmen ist und ob dieser für die Berechnung der Ergänzungsleistung im Jahr 2015 noch massgebend ist. Die Beschwerdeführerin behauptete, ein Verzichtsvermögen von Fr. 79'000.- sei anzurechnen; die Beschwerdegegnerin bestritt dies und verwies auf ihre Ausgaben für den täglichen Lebensbedarf.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, dass nur in den Jahren 2008 (Fr. 9'800.-) und 2010 (Fr. 2'300.-) ein nicht durch die Lebenshaltung erklärter Vermögensverzehr vorlag, woraus sich ein Verzichtsvermögen ergab. Gemäss Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV wird ein solches Verzichtsvermögen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert; nach Art. 17a Abs. 3 ELV ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend. Da der Verzicht von insgesamt Fr. 12'100.- bereits bis Ende 2010 erfolgte, war am 1. Januar 2015 kein Verzichtsvermögen mehr anzurechnen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem nicht dargetan, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder willkürlich sei, und ihre Beschwerde war nicht ausreichend substanziert, da sie sich nicht mit den detaillierten Berechnungen der Vorinstanz auseinandersetzte. Die Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG führte daher zu keiner Anrechnung von Verzichtsvermögen für 2015. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 2800.- zu entschädigen. Das Urteil verdeutlicht die strenge Handhabung der Amortisationsregel nach Art. 17a ELV und die hohe Substantiierungsanforderung an Beschwerden gegen sachliche Feststellungen der Vorinstanz.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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