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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Versicherer erhält Pauschalbetrag für Krankenversicherung direkt von Ausgleichskasse: Keine Rückerstattungspflicht als reine Zahlstelle, Erlassgesuch des Versicherten unzulässig (Art. 25 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 V 369 · ATF 147 V 369 · DTF 147 V 369
Datum
20.07.2021
Geschäftsnummer
9C_716/2020
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 ATSG Art. 2 ATSV Art. 1 ELG Art. 9 ELG Art. 10 ELG Art. 21a ELG Art. 65 KVG Art. 106c KVV

Zusammenfassung

Der Versicherte A.________ beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern den Erlass einer Rückforderung über Fr. 12'961.20, die die Visana AG ihm wegen zurückgezahlter Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gestellt hatte. Die Ausgleichskasse und das kantonale Verwaltungsgericht wiesen den Antrag ab, weil sie die Visana als rückerstattungspflichtige Drittperson ansahen und dem Versicherten kein Rechtsschutzinteresse am Erlass einer gegen ihn nicht gerichteten Forderung zusprachen. Der Versicherte beschwerte sich beim Bundesgericht, weil er meinte, die Visana habe die Pauschalbeträge lediglich als reine Zahlstelle entgegengenommen und sei daher nicht rückerstattungspflichtig; die Rückforderung hätte stattdessen gegen ihn selbst oder die nachzahlende Vorsorgeeinrichtung gerichtet werden müssen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse teilweise auf, soweit sie die Rückerstattungspflicht der Visana bejahten. Es stellte fest, dass die Visana die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 21a ELG direkt von der Ausgleichskasse erhielt, jedoch ausschliesslich zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber dem Versicherten und zur Weiterleitung eines eventuellen Überschusses – ohne eigene Rechte oder Pflichten wie Verrechnungsrecht oder Fürsorgepflicht im Leistungsverhältnis. Damit qualifizierte das Gericht die Visana als reine Inkasso- bzw. Zahlstelle im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV und verneinte ihre Rückerstattungspflicht. Diese Beurteilung beruhte zudem auf der systematischen Auslegung von Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG, Art. 21a ELG, Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV und Art. 65 Abs. 1 KVG, die gemeinsam sicherstellen sollen, dass die Pauschalbeträge tatsächlich zur Prämienverbilligung eingesetzt werden. Da die Visana nicht rückerstattungspflichtig war, hätte die Ausgleichskasse die Rückforderung stattdessen gegenüber dem Versicherten oder der nachzahlenden Vorsorgeeinrichtung geltend machen müssen; diese Möglichkeit ist jedoch nach Ablauf der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt. Was den Erlassantrag des Versicherten betrifft, so wies das Bundesgericht diesen zurück, weil ein Erlass nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nur dann in Betracht kommt, wenn eine Rückerstattungspflicht der um Erlass ersuchenden Person rechtsbeständig feststeht – was hier nicht der Fall war, da die Ausgleichskasse die Rückforderung nie gegen den Versicherten gerichtet hatte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die direkte Auszahlung von Pauschalbeträgen an Krankenversicherer nicht automatisch deren Rückerstattungspflicht auslöst, sondern vielmehr deren Funktion als reine Zahlstelle bestätigt – und weil es eine bundesrechtswidrige Weisung der Verwaltung (Rz. 4660.02 WEL) ausdrücklich für unvereinbar mit dem Bundesrecht erklärt.

Regeste

Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). Regeste Art. 25 al. 1 LPGA et art. 2 al. 1 let. b OPGA; obligation de restituer. En ce qui concerne la réception du montant des prestations complémentaires dans le cadre de l'art. 21a LPC (montant forfaitaire pour l'assurance obligatoire des soins), l'assureur-maladie doit être qualifié de simple organe d'encaissement ou de paiement. Par conséquent, il n'est pas soumis à l'obligation de restituer (consid. 4.3.3). Regesto Art. 25 cpv. 1 LPGA e art. 2 cpv. 1 lett. b OPGA; obbligo di restituzione. L'assicuratore malattie deve essere qualificato come un semplice organo d'incasso o di pagamento per l'ottenimento delle prestazioni complementari nell'ambito dell'art. 21a LPC (importo forfettario per l'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie). Di conseguenza, esso non ha alcun obbligo di restituzione (consid. 4.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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