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Justizze. Art. 74 BGG

Bundesgericht

Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Nachbarn wegen Überschreiten der Pflanzhöhe: Beschwerde nicht zugelassen, weil Streitwert zu niedrig und keine grundsätzliche Rechtsfrage (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 142 III 551 · ATF 142 III 551 · DTF 142 III 551
Datum
11.07.2016
Geschäftsnummer
5A_898/2015
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 75 BGG Art. 105 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 2 ZGB Art. 712g ZGB Art. 712l ZGB Art. 730 ZGB Art. 734 ZGB Art. 736 ZGB Art. 737 ZGB Art. 59 ZPO

Zusammenfassung

Ein Stockwerkeigentümer verlangte vor den kantonalen Gerichten die Durchsetzung einer Grunddienstbarkeit, die auf seinem Grundstück eine Höhenbeschränkung für Bäume und Sträucher vorsieht. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft des berechtigten Grundstücks hatte Klage erhoben, um die Rückstutung zweier hoher Bäume zu erzwingen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestritt die Aktivlegitimation der Gemeinschaft, behauptete einen konkludenten Verzicht auf die Dienstbarkeit und wandte ein, der gute Glaube ins Grundbuch sei durch die natürliche Publizität zerstört. Vor dem Bundesgericht wurde zudem gerügt, das Obergericht habe willkürlich entschieden und das rechtliche Gehör verletzt. Die Parteien stritten über die Prozessfähigkeit und Sachlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft, über die Wirksamkeit eines konkludenten Verzichts nach jahrzehntelangem Duldern, über die Anwendbarkeit des Grundsatzes der natürlichen Publizität sowie über das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen, weil der Streitwert von Fr. 25'000.-- den gesetzlichen Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fragen – zur Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft, zum konkludenten Verzicht auf die Grunddienstbarkeit, zur natürlichen Publizität und zum Rechtsmissbrauch – wurden vom Bundesgericht als Einzelfallanwendungen ohne allgemeine Tragweite verworfen. Zur Aktivlegitimation stellte das Bundesgericht fest, dass die Durchsetzung der Pflanzungsbeschränkung im Interesse aller Stockwerkeigentümer liege, da sie Licht, Aussicht und Weitegefühl gewährleiste und potentiell den Verkehrswert und Mietwert der Einheiten beeinflusse (Art. 712l Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 730 Abs. 1 ZGB). Zum Verzicht führte es aus, dass die bloße Nichtausübung der Dienstbarkeit über Jahrzehnte nicht ausreiche, um einen Verzichtswillen zu begründen, solange keine eindeutigen Umstände dafür sprechen (Art. 734 ZGB, Art. 736 ZGB). Zur natürlichen Publizität betonte es, dass der Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit aus dem Grundbucheintrag unmittelbar ersichtlich seien, sodass kein Konflikt mit der tatsächlichen Situation bestehe (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Zum Rechtsmissbrauch sah es ein aktuelles Interesse an der Durchsetzung gegeben, da die schwarze Föhre die Aussicht auf den Zürichsee nahezu vollständig verdecke. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen ergaben sich aus Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die Durchsetzung einer Grunddienstbarkeit im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung einer Stockwerkeigentümergemeinschaft liegt, sofern sie das Gesamtinteresse betrifft, und dass ein Verzicht auf eine Grunddienstbarkeit nicht allein aus langjährigem Duldern folgt.

Regeste

Art. 712l Abs. 2 und Art. 737 Abs. 1 ZGB; Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO; Prozessfähigkeit und Aktivlegitimation der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig und aktivlegitimiert (E. 2.2). Es ist nicht willkürlich, die Durchsetzung einer Pflanzungsbeschränkung als Handlung der gemeinschaftlichen Verwaltung anzusehen (E. 2.4). Regeste Art. 712l al. 2 et art. 737 al. 1 CC; art. 59 al. 2 let. c CPC; capacité d'ester en justice et qualité pour agir de la communauté des copropriétaires d'étages en relation avec une servitude. La communauté des copropriétaires d'étages a la capacité d'ester en justice et la qualité pour agir dans le domaine de l'administration commune (consid. 2.2). Il n'est pas arbitraire de considérer la mise en oeuvre d'une restriction des plantations comme une affaire qui relève de l'administration commune (consid. 2.4). Regesto Art. 712l cpv. 2 e art. 737 cpv. 1 CC; art. 59 cpv. 2 lett. c CPC; capacità processuale e legittimazione attiva della comunione dei comproprietari per piani in relazione con una servitù. La comunione dei comproprietari per piani ha, nell'ambito dell'amministrazione comune, la capacità processuale e la legittimazione attiva (consid. 2.2). Non è arbitrario considerare che il far valere una limitazione di piantagione sia un atto dell'amministrazione comune (consid. 2.4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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