Justizze.

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Justizze. Art. 61 BGBB

Bundesgericht

Abbaudienstbarkeit auf landwirtschaftlichem Grundstück ausserhalb Abbaugebiet: Eintragung im Grundbuch bewilligungspflichtig, weil wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommend (Art. 61 Abs. 3 BGBB)

Datum
12.09.2017
Geschäftsnummer
2C 157/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BGBB Art. 6 BGBB Art. 61 BGBB Art. 64 BGBB Art. 84 BGBB Art. 61 BGBB. Art. 26 BV Art. 27 BV Art. 74 BV Art. 75 BV Art. 76 BV Art. 77 BV Art. 78 BV Art. 1 RPG Art. 16 RPG Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 737 ZGB

Zusammenfassung

Eine Aktiengesellschaft beantragte beim Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das die Eintragung von Abbaudienstbarkeiten auf einem landwirtschaftlichen Grundstück im Grundbuch als bewilligungspflichtig beurteilt hatte. Streitig war, ob die Einräumung eines ausschliesslichen, bis 2043 befristeten Rechts zum Abbau von Sand, Kies und Aushubmaterial sowie zur Errichtung von Erschliessungsanlagen und Deponien auf einem Grundstück in der Landwirtschaftszone – das zudem ausserhalb des kantonalen Abbaugebiets liegt – einer Bewilligung nach dem bäuerlichen Bodenrecht unterliegt oder ob sie bewilligungsfrei ist. Die Beschwerdeführerin argumentierte, die Dienstbarkeiten seien faktisch nicht ausübbar, solange die raumplanerischen Voraussetzungen fehlten, und stellte die Verhältnismässigkeit der Bewilligungspflicht in Frage.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch bewilligungspflichtig ist. Die Einräumung der Rechte umfasst das gesamte Grundstück von 30'000 m² bis 2043 und verpflichtet den Eigentümer, keinerlei andere Rechte einzuräumen, die deren Ausübung behindern könnten. Dadurch ist die faktische Verfügungsgewalt des Eigentümers während 29 Jahren entzogen, was wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt. Dies löst die Erwerbsbewilligungspflicht nach Art. 61 Abs. 3 BGBB aus. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone ausserhalb des kantonalen Abbaugebiets, sodass die raumplanerischen Voraussetzungen für einen Abbau derzeit nicht erfüllt sind. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB setzt voraus, dass das Abbauvorhaben vom Raumplanungsrecht als zulässig erklärt wurde – was hier nicht der Fall ist. Auch Art. 64 Abs. 1 lit. b BGBB greift nicht, da punktuelle, kleinräumige Vorhaben angesichts der grundsätzlichen Planungspflicht für Abbauvorhaben nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sind. Die Beschwerdeführerin hatte zudem keinen Antrag auf Ausnahmebewilligung gestellt. Die Eintragung ist daher bewilligungspflichtig. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.–; Parteientschädigungen werden verneint. Die Entscheidung klärt endgültig, dass auch zeitlich befristete, nicht selbständige Abbaudienstbarkeiten auf landwirtschaftlichen Grundstücken bewilligungspflichtig sind, wenn sie die Verfügungsmacht des Eigentümers dauerhaft ausschalten – unabhängig davon, ob die raumplanerischen Voraussetzungen bereits vorliegen.

Regeste

Bauen ausserhalb der Bauzonen | Wirtschaft

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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