Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verliert Interesse an Grunddienstbarkeit nach Abparzellierung: Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts rechtmässig (Art. 736 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 88 · ATF 144 III 88 · DTF 144 III 88
- Datum
- 07.03.2018
- Geschäftsnummer
- 5A_698/2017
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 72 BGG Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 730 ZGB Art. 736 ZGB Art. 738 ZGB Art. 745 ZGB Art. 755 ZGB Art. 942 ZGB Art. 948 ZGB Art. 317 ZPO
Zusammenfassung
Die A.________ AG, Eigentümerin des herrschenden Grundstücks KTN xxx, klagte gegen die Löschung einer Grunddienstbarkeit zugunsten dieses Grundstücks auf dem belasteten Grundstück KTN vvv. Die Dienstbarkeit war 1971 zugunsten des ehemaligen Hotels begründet worden und 1977 abgeändert worden. 2008 wurde vom herrschenden Grundstück KTN xxx eine grössere Parzelle KTN zzz abgetrennt, ohne dass die Dienstbarkeit darauf übertragen wurde. Auf KTN xxx blieb eine kleine Fläche von 461 m² zurück, die als Erholungs- und Kinderspielfläche für das neue Mehrfamilienhaus auf KTN zzz dient. Gleichzeitig wurde auf KTN xxx eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt, die acht Besucherparkplätze auf KTN vvv vorsieht. Die Erbengemeinschaft H.________ sel. verlangte die Löschung der Dienstbarkeit, weil sie für das verbliebene Grundstück KTN xxx kein Interesse mehr habe. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht folgten diesem Vorbringen. Die A.________ AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und behauptete, sie benötige die Dienstbarkeit für den Unterhalt des Grundstücks sowie zur Erfüllung der baurechtlichen Auflagen und zur Mieteinnahme.
Das Bundesgericht verwirft die Beschwerde der A.________ AG und bestätigt die Löschung der Grunddienstbarkeit. Es stellt fest, dass die Grunddienstbarkeit für das verbliebene Grundstück KTN xxx ihr Interesse verloren hat, da dieses nach der Abparzellierung von 2008 nur noch als Erholungs- und Kinderspielfläche für das Mehrfamilienhaus auf KTN zzz dient und keine eigenständige Nutzung mehr ermöglicht, die ein Interesse an der Parkplatzbenutzung rechtfertigen würde. Ein Interesse an der Vermietung der Parkplätze an Dritte – etwa an Bewohner oder Besucher des neuen Mehrfamilienhauses – ist mit dem Charakter einer Grunddienstbarkeit unvereinbar, denn diese ist stets an das herrschende Grundstück gebunden und nicht übertragbar; eine solche Nutzung entspräche vielmehr einer Nutzniessung, die gesetzlich als eigenes dingliches Recht typengebunden ist und nicht als Grunddienstbarkeit ausgestaltet werden kann (Art. 730 ff. ZGB, Art. 736 ZGB, Art. 738 ZGB, Art. 738 Abs. 1 und 2 ZGB, Art. 942 Abs. 2 ZGB, Art. 948 Abs. 2 ZGB, Art. 745 Abs. 2 ZGB, Art. 755 Abs. 1 ZGB). Die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf KTN xxx ist privatrechtlich unerheblich, da sie lediglich deklaratorische Bedeutung hat und die Durchsetzung der baurechtlichen Vorgaben Sache der Baupolizeibehörden bleibt (Art. 680 ZGB). Auch das behauptete Interesse der Beschwerdeführerin am Unterhalt und zur Pflege des Grundstücks KTN xxx wurde im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht und ist daher als neues tatsächliches Vorbringen unzulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist daher unbegründet. Als unterliegende Partei trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein wirtschaftliches Interesse an der Vermietung eines parkplatzbezogenen Benutzungsrechts an Dritte nicht ausreicht, um das Fortbestehen einer Grunddienstbarkeit zu rechtfertigen, wenn das herrschende Grundstück selbst keinen sachlichen Zusammenhang mehr mit der Ausübung des Rechts aufweist.
Regeste
Art. 736 Abs. 1 ZGB; sachenrechtliche Typenfixierung im Streit um den Verlust des Interesses an der Grunddienstbarkeit; Erheblichkeit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung. Die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks kann sich der Löschung des als Grunddienstbarkeit eingetragenen Parkplatzbenutzungsrechts nicht mit dem Argument widersetzen, dass sie die Parkplätze gegen Entgelt Dritten zur Verfügung stellen will (Prinzip der Typenfixierung; E. 5.2). Daran ändert nichts, dass das herrschende Grundstück mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung belastet ist, wonach auf dem dienenden Grundstück für ein anderswo gelegenes Mehrfamilienhaus eine Anzahl Besucherparkplätze zur Verfügung stehen muss (E. 5.3). Regeste Art. 736 al. 1 CC; numerus clausus des droits réels; litige relatif à la perte d'utilité d'une servitude foncière; pertinence d'une restriction de droit public à la propriété. La propriétaire du fonds dominant ne peut pas s'opposer à la radiation d'une servitude foncière octroyant un droit d'usage de places de parc avec l'argument qu'elle souhaite mettre ces places à la disposition de tiers, contre paiement (principe du numerus clausus des droits réels; consid. 5.2). A cet égard, il n'est pas pertinent que le fonds dominant soit grevé d'une restriction de droit public à la propriété selon laquelle il est tenu de mettre à disposition sur le fonds servant un certain nombre de places de parc pour visiteurs en faveur d'une habitation collective érigée sur une autre parcelle (consid. 5.3). Regesto Art. 736 cpv. 1 CC; tipicità dei diritti reali; controversia sulla perdita dell'interesse alla servitù prediale; rilevanza di una restrizione di diritto pubblico della proprietà. La proprietaria del fondo dominante non può opporsi alla cancellazione di un diritto di utilizzo di parcheggi, iscritto quale servitù prediale, con l'argomento di voler mettere tali parcheggi a disposizione di terzi dietro compenso (principio della tipicità dei diritti reali; consid. 5.2). Al riguardo nulla muta che il fondo dominante sia gravato da una restrizione di diritto pubblico della proprietà, secondo cui deve mettere a disposizione sul fondo serviente un certo numero di parcheggi per visitatori in favore di un casa plurifamiliare situata su un'altra particella (consid. 5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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