Gesetzesartikel
Art. 736 ZGB – Errichtung und Untergang: Ablösung durch das Gericht
6 Entscheide, in denen Art. 736 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Nachbarin klagt gegen dreigeschossigen Neubau trotz 'eingeschossiger' Bauverbotsdienstbarkeit: Optischer Eindruck und allgemeiner Sprachgebrauch von 1971 entscheiden zugunsten des herrschenden Grundstücks (Art. 738 ZGB)
- Eigentümerin der belasteten Parzellen verlangt Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit zugunsten eines ehemaligen Schulhauses: Zweck der Dienstbarkeit bleibt trotz Umnutzung zum Wohnhaus bestehen, Löschung abgelehnt (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Eigentümerin des herrschenden Grundstücks verliert Interesse an Grunddienstbarkeit nach Abparzellierung: Löschung des Parkplatzbenutzungsrechts rechtmässig (Art. 736 ZGB)
- Eigentümer klagt auf Löschung eines Fahrwegrechts nach Fällen eines Birnbaums: Interesse am Wegrecht bleibt bestehen, da weitere Zufahrtsbeschränkungen bestehen und Motiv nicht grundbuchwirksam (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Eigentümerin des wegrechtsberechtigten Grundstücks kann nordseitiges Fahrrecht nicht geltend machen, weil fehlende rechtlich gesicherte Verbindung zum Fahrweg besteht (Art. 736 Abs. 1 ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Nachbarn wegen Überschreiten der Pflanzhöhe: Beschwerde nicht zugelassen, weil Streitwert zu niedrig und keine grundsätzliche Rechtsfrage (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.