Gesetzesartikel
Art. 712l ZGB – Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft
8 Entscheide, in denen Art. 712l ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stockwerkeigentümer beantragen Rückbau von Bodenbelägen wegen Schallimmissionen: Gemeinschaft ist nicht verpflichtet, Reglement gerichtlich durchzusetzen (Art. 712s Abs. 3, Art. 712t Abs. 2 ZGB)
- Käufer einer Stockwerkeinheit verlangt Abzug der Zahlung an Verkäufer für Anteil am Erneuerungsfonds als Liegenschaftsunterhalt: Keine steuerliche Gleichstellung mit Einlagen in den Fonds, Abzug abgelehnt (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)
- Stockwerkeigentümer klagt gegen Beschluss zur Neuerstellung und Vergrösserung der Balkone: Sanierungsbedarf durch Asbest und Betonabplatzungen bejaht, Beschluss als nützliche bauliche Massnahme wirksam (Art. 647d Abs. 1 ZGB)
- Eigentümer einer Stockwerkeinheit klagt auf Rückversetzung einer Brücke über ihrem Atrium: Kein unmittelbarer Eingriff in die Substanz, fehlende Passivlegitimation der Gemeinschaft und der Bauhelferin (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft fordert Kostenvorschuss für Mängelbehebung an gemeinsamen Bauteilen: Nachbesserungsanspruch ist unteilbar, Beschwerde abgewiesen (Art. 368 Abs. 2 OR)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft mit Alleineigentümer schliesst Contracting-Vertrag für Wärmeversorgung: Handlungsfähigkeit und Vertragspartei-Status bestätigt (Art. 712l ZGB)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Totalunternehmer wegen Fassadenmängeln: Gerichtsstandsvereinbarung über sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts unwirksam, Zuständigkeit des Bezirksgerichts bleibt bestehen (Art. 6 ZPO)
- Stockwerkeigentümergemeinschaft klagt gegen Nachbarn wegen Überschreiten der Pflanzhöhe: Beschwerde nicht zugelassen, weil Streitwert zu niedrig und keine grundsätzliche Rechtsfrage (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.