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Justizze. Art. 75 ATSG

Bundesgericht

Arbeitgeberin haftet für tödlichen Unfall durch eigenen Bagger auf Baustelle: Regressprivileg entfällt trotz Unfall auf nicht-öffentlicher Fläche, weil Bagger obligatorisch versichert war (Art. 75 Abs. 3 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 152 III 7 · ATF 152 III 7 · DTF 152 III 7
Datum
01.01.2026
Geschäftsnummer
152 III 7
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 75 ATSG Art. 58 SVG Art. 63 SVG Art. 68 SVG Art. 89 SVG Art. 96 SVG Art. 32 VVV Art. 38 VVV

Zusammenfassung

Die SUVA und die AHV erhoben gegen die A. AG als Haftpflichtversicherung eines Baggers Regressansprüche wegen eines tödlichen Arbeitsunfalls, bei dem ein Arbeitnehmer von einem Bagger der C. AG überrollt wurde. Die A. AG wandte ein, das Regressprivileg des Arbeitgebers nach Art. 75 Abs. 2 ATSG greife, weil der Unfall auf einer vollständig abgesperrten, nicht-öffentlichen Baustelle stattgefunden habe und daher keine obligatorische Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG bestanden habe. Das Handelsgericht des Kantons Bern hiess die Klage gut. Die A. AG legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte, dass das Regressprivileg des Arbeitgebers nach Art. 75 Abs. 2 ATSG entfällt, weil die C. AG als Halterin des unfallverursachenden Baggers im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG obligatorisch haftpflichtversichert war. Der Bagger war unbestritten immatrikuliert und trug das polizeiliche Kontrollschild SG x, das nach Art. 63 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1 SVG nur gegen Vorlage eines Versicherungsnachweises ausgehändigt wird; daraus folgt zwingend, dass eine obligatorische Haftpflichtversicherung gemäss Art. 63 SVG bestand. Die Tatsache, dass sich der Unfall auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignete, ist nach Art. 58 Abs. 1 SVG, Art. 63 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 89 Abs. 1 SVG und der ständigen Rechtsprechung zur Gefährdungshaftung irrelevant – entscheidend ist allein, ob das Fahrzeug für den öffentlichen Verkehr bestimmt war, was die Immatrikulation beweist. Die Beschwerdeführerin konnte nicht geltend machen, dass der Bagger unter die Ausnahmen nach Art. 38 VVV fiel, und ihr Einwand zur Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 1 lit. a VVV verfehlte den Sachverhalt, da diese Regelung lediglich von der Pflicht zum Fahrzeugausweis dispensiert, nicht aber von der Versicherungspflicht. Auch der Verweis auf Art. 96 Abs. 2 SVG und Art. 14 Abs. 2 und 4 VVG blieb ohne Erfolg, da diese Normen für die Beurteilung der obligatorischen Versicherungspflicht nicht maßgeblich sind. Damit entfiel das Regressprivileg gestützt auf Art. 75 Abs. 3 ATSG zugunsten der Sozialversicherer, deren Regressansprüche somit durchsetzbar waren. Die Entscheidung klärt endgültig, dass die obligatorische Haftpflichtversicherungspflicht nach SVG nicht am konkreten Unfallort, sondern an der Immatrikulation und dem damit verbundenen Versicherungsnachweis festgemacht wird – ein Grundsatzurteil zur Durchsetzung des Regresses bei Baumaschinenunfällen.

Regeste

Art. 75 Abs. 3 ATSG; Art. 63 SVG; Ausnahme vom Regressprivileg des Arbeitgebers; Begriff der obligatorischen Haftpflichtversicherung; Unfall mit einem Bagger. Der in Art. 75 Abs. 3 ATSG statuierte Ausschluss des Regressprivilegs des Arbeitgebers bedingt eine obligatorische Haftpflichtversicherung des Haftpflichtigen, gegen den Rückgriff genommen werden soll. Umfangmässig ist der Regress soweit zulässig, wie der Haftpflichtige obligatorisch haftpflichtversichert ist. Art. 63 Abs. 1 SVG sieht vor, dass kein Motorfahrzeug in den öffentlichen Verkehr gebracht werden darf, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist. War das unfallverursachende Motorfahrzeug immatrikuliert und verfügte es über Kontrollschilder, die einen Versicherungsnachweis voraussetzen, ist kein Beweis erforderlich, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug tatsächlich einmal im öffentlichen Verkehr eingesetzt wurde. Nicht entscheidend ist, dass sich der Unfall auf einer nicht-öffentlichen Verkehrsfläche ereignete (E. 3 und 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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