Haftpflichtversicherung muss Schadensposten nach Rückweisung nicht neu berechnen, die vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (Art. 64 Abs. 2 und 3 aZPO/ZH)
- Datum
- 10.12.2020
- Geschäftsnummer
- 4A 197/2020
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Geschädigte verlangte von ihrer Haftpflichtversicherung Schadensersatz wegen Querschnittlähmung nach einem Verkehrsunfall von 1993. Das Handelsgericht Zürich sprach ihr zunächst eine Kapitalsumme sowie aufgelaufene Zinsen zu. Die Versicherung erhob Beschwerde ans Bundesgericht, das teilweise guthiess und die Sache zur Neubeurteilung zurückwies – jedoch nur hinsichtlich bestimmter Schadensposten wie künftigem Pflege- und Betreuungsschaden, Erwerbsausfall und Genugtuung. Im neuen Urteil berechnete das Handelsgericht auch den Haushaltschaden, den Mobilitätsschaden und den bereits anerkannten Teil des Pflege- und Betreuungsschadens neu und passte die Zinsen entsprechend an. Die Versicherung beschwerte sich dagegen, weil diese Posten vom Rückweisungsentscheid nicht erfasst waren und daher unverändert bleiben mussten. Sie beantragte zudem eine Korrektur der Kosten- und Entschädigungsfolgen, da das Handelsgericht widersprüchliche Streitwerte zugrunde legte.
Das Bundesgericht hob das neue Urteil des Handelsgerichts Zürich auf und wies die Sache zur Neuregelung zurück. Es stellte fest, dass der Haushaltschaden, der Mobilitätsschaden und der Pflege- und Betreuungsschaden für den Zeitraum vom 22. September 1993 bis zum 29. Februar 1996 nicht Gegenstand der Rückweisung waren, da sie weder von der Versicherung in der ersten Beschwerde angefochten noch vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid beanstandet worden waren. Daher durfte das Handelsgericht diese Posten nicht neu berechnen; der Haushaltschaden blieb bei Fr. 1'235'734.--, der Mobilitätsschaden bei Fr. 61'554.-- und der Pflege- und Betreuungsschaden bei Fr. 45'132.--. Auch die aufgelaufenen Zinsen für diese Posten durften nicht neu berechnet werden: Für den Haushaltschaden blieben sie bei Fr. 212'719.--, für den Mobilitätsschaden bei Fr. 47'771.-- und für den Pflege- und Betreuungsschaden bei Fr. 53'055.--. Der Zins für diese nicht betroffenen Posten beginnt gemäss ständiger Rechtsprechung ab dem Datum des Ersturteils vom 20. November 2018 zu laufen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), während der Zins für die neu zu berechnenden Posten ab dem Datum des angefochtenen Urteils vom 6. März 2020 läuft. Ferner verletzte das Handelsgericht Bundesrecht, indem es bei der Kostenverteilung widersprüchliche Streitwerte zugrunde legte: Für die Gerichts- und Anwaltsgebühren ging es von Fr. 8'910'327.-- aus, bei der Kostenteilung aber von Fr. 6'978'573.-- – eine Willkür, die die Anwendung von Art. 64 Abs. 2 und 3 aZPO/ZH verletzt. Die Kosten des Bundesgerichtsverfahrens werden der Geschädigten auferlegt, und sie hat die Versicherung mit Fr. 5'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Diese Entscheidung präzisiert die Bindungswirkung eines Rückweisungsentscheids: Nur die vom Bundesgericht beanstandeten Streitpunkte dürfen neu geprüft werden; alle anderen bleiben rechtskräftig und unangetastet.
Regeste
Haftplichtrecht; Rechnungstag nach Rückweisung, Kosten- und Entschädigungsfolgen, | Haftpflichtrecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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