Arbeitgeberin verliert Regressprivileg bei tödlichem Arbeitsunfall durch Bagger auf Baustelle: Obligatorische Haftpflichtversicherung trotz fehlender Nutzung im öffentlichen Verkehr führt zum Wegfall des Privilegs (Art. 75 Abs. 3 ATSG)
- Datum
- 13.03.2025
- Geschäftsnummer
- 4A_416/2024
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 72 ATSG Art. 75 ATSG Art. 58 SVG Art. 63 SVG Art. 68 SVG Art. 89 SVG Art. 96 SVG Art. 32 VVV Art. 38 VVV
Zusammenfassung
Die SUVA und die AHV erhoben gegen die A.________ AG, die den tödlichen Unfall verursachenden Bagger gemäss Art. 63 ff. SVG versicherte, einen Regressanspruch über CHF 125'000.–. Die Beklagte berief sich auf das Arbeitgeberprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG und machte geltend, dass die C.________ AG – als ihr Versicherungsnehmer – nicht obligatorisch haftpflichtversichert gewesen sei, weil der Unfall auf einer vollständig abgesperrten, nicht-öffentlichen Baustelle stattgefunden habe und daher keine Versicherungspflicht nach Art. 63 Abs. 1 SVG bestanden habe. Die Klägerinnen argumentierten hingegen, dass die Immatrikulation des Baggers mit Kontrollschild SG xxx bereits auf eine obligatorische Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG schließen lasse, unabhängig vom konkreten Unfallort.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ AG ab und bestätigte damit die Entscheidung des Handelsgerichts Bern, welches die Klage der SUVA und AHV antragsgemäss gutgeheissen hatte. Das Gericht stellte fest, dass das unfallverursachende Motorfahrzeug unbestrittenermassen immatrikuliert war und ein polizeiliches Kontrollschild (SG xxx) trug, was nach Art. 63 Abs. 1 SVG nur gegen Erbringung eines Versicherungsnachweises erfolgen kann. Daraus folgt, dass die C.________ AG als Halterin des Baggers obligatorisch haftpflichtversichert war – nicht etwa wegen des konkreten Unfallorts, sondern wegen der Tatsache der Immatrikulation, die auf die Absicht schließen lässt, das Fahrzeug zumindest gelegentlich im öffentlichen Verkehr einzusetzen. Der Umstand, dass der Unfall auf einer für den Verkehr vollständig abgesperrten Baustelle stattfand, ist nach Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 63 SVG für die Anwendbarkeit der Gefährdungshaftung und der Versicherungspflicht irrelevant; diese gelten grundsätzlich auf allen Verkehrsflächen in der Schweiz. Damit entfiel das Arbeitgeberprivileg nach Art. 75 Abs. 2 ATSG gemäss der Ausnahmevorschrift in Art. 75 Abs. 3 ATSG, da die Person, gegen die Rückgriff genommen wurde, „obligatorisch haftpflichtversichert“ war – und zwar „soweit“, d.h. innerhalb der vertraglichen Deckungssumme. Die Beschwerdeführerin konnte weder darlegen, dass das Fahrzeug unter eine Ausnahmebestimmung der Verkehrsversicherungsverordnung (Art. 38 VVV) fiel, noch dass Art. 32 Abs. 1 lit. a VVV oder Art. 14 Abs. 2 VVG ihre Rechtsauffassung stützen würden. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen ergeben sich aus Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die bloße Immatrikulation eines Baufahrzeugs mit Kontrollschild ausreichend ist, um das Vorliegen einer obligatorischen Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 75 Abs. 3 ATSG anzunehmen – und damit das Arbeitgeberprivileg zu durchbrechen – unabhängig davon, ob das Fahrzeug jemals tatsächlich im öffentlichen Verkehr eingesetzt wurde.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.