Abbruch der IV-Ausbildung führt zur Anrechnung hypothetischen Einkommens bei Ergänzungsleistungen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 267 · ATF 140 V 267 · DTF 140 V 267
- Datum
- 22.05.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_908/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 21 ATSG Art. 3 ELG Art. 4 ELG Art. 9 ELG Art. 11 ELG Art. 14a ELV
Zusammenfassung
Ein stark sehbehinderter Mann, der in Bosnien-Herzegowina geboren wurde und 2001 in die Schweiz einreiste, beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Die Durchführungsstelle lehnte den Anspruch ab, da sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete, basierend auf einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum medizinischen Masseur. Der Beschwerdeführer argumentierte, er habe keine verwertbare Ausbildung und sei auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt, weshalb kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden dürfe. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen.
Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer seine Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung verletzt hatte, indem er die begonnene Ausbildung zum medizinischen Masseur wiederholt abbrach und Prüfungen nicht absolvierte, obwohl die IV-Stelle ihn mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen hatte. Das Gericht stellte fest, dass beim Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG fingiert wird, dass der Versicherte zumutbare Eingliederungsmassnahmen erfolgreich absolviert hat. Diese Fiktion überträgt sich auf den Bereich der Ergänzungsleistungen: Da die Ergänzungsleistungen eng mit der Invalidenversicherung verknüpft sind (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), rechtfertigt es sich, dem fehlenden Eingliederungswillen auch hier Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt ein Einkommensverzicht vor, wenn eine Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht.
Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er das hypothetische Einkommen aufgrund persönlicher Umstände oder der Arbeitsmarktsituation nicht hätte erzielen können. Sein Einwand, er habe die Ausbildung nicht abgeschlossen, ist unerheblich, da die Nichtabsolvierung selbst auf die verletzte Schadenminderungspflicht zurückzuführen ist. Auch die spätere Anstellung als Physiotherapieassistent mit einem monatlichen Lohn von ca. Fr. 1'500.- änderte nichts daran, dass er seine volle Arbeitsfähigkeit in einer visus-adaptierten Tätigkeit nicht ausschöpfte und somit weiterhin ein Einkommensverzicht vorlag. Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf Art. 14a Abs. 1 und 2 ELV sowie Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG das hypothetische Einkommen anrechnen.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Einkommensverzicht. Absolviert die versicherte Person in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht eine ihr von der Invalidenversicherung zugesprochene berufliche Eingliederungsmassnahme nicht, ist dem fehlenden Eingliederungswillen auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen, indem im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abzustellen ist (E. 5.2.2). Regeste Art. 11 al. 1 let. g LPC; dessaisissement de revenus. Lorsque la personne assurée refuse, en violation de son obligation de réduire le dommage, de se soumettre à une mesure de réadaptation professionnelle qui lui a été allouée par l'assurance-invalidité, l'absence de volonté de se réadapter doit également être prise en considération dans le domaine des prestations complémentaires, en se fondant en application de l'art. 11 al. 1 let. g LPC sur le revenu qu'elle pourrait obtenir après l'exécution de la mesure de réadaptation (consid. 5.2.2). Regesto Art. 11 cpv. 1 lett. g LPC; rinuncia ad elementi di reddito. Quando la persona assicurata, in violazione del suo obbligo di ridurre il danno, rifiuta di eseguire un provvedimento di reintegrazione professionale che gli è stato assegnato dall'assicurazione invalidità, la mancanza di volontà di reinserirsi deve essere ugualmente presa in considerazione nell'ambito delle prestazioni complementari, fondandosi in applicazione dell'art. 11 cpv. 1 lett. g LPC sul reddito che potrebbe ottenere dopo l'esecuzione del provvedimento di reintegrazione (consid. 5.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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