Teilinvalidin mit Dreiviertelsrente beantragt Ergänzungsleistung: Effektiv geleistete AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige sind auch während hypothetischer Einkommensanrechnung als Ausgabe anzuerkennen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG)
- Datum
- 31.01.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 482/2022
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Teilinvalidin mit einem Invaliditätsgrad von 63 Prozent und einer Dreiviertelsrente der IV meldete sich im Januar 2021 beim Sozialversicherungsamt Schaffhausen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Die Ausgleichskasse sprach ihr Ergänzungsleistungen zu, rechnete aber für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen an und berücksichtigte dabei nicht die von der Versicherten tatsächlich entrichteten AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige als Ausgabe. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherte Einsprache ein, die teilweise gutgeheissen wurde, jedoch nur für die Zeit ab dem 1. August 2021. Die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid wies das kantonale Obergericht ab. Die Versicherte erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte, den Mindestbeitrag auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 als Ausgabe anzuerkennen.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen sowie den Einspracheentscheid des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen teilweise auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 an die Ausgleichskasse zurück.
Die Vorinstanz hatte zu Unrecht davon ausgegangen, dass das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV ein "Nettoeinkommen" sei, aus dem die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen seien. Das Bundesgericht stellte klar, dass es sich bei diesem Betrag um einen Pauschalbetrag handelt, bei dessen Ermittlung die obligatorischen Beiträge nicht abgezogen werden – im Unterschied zur Berechnung bei Erwerbstätigen nach Art. 11a ELV. Damit bleibt Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG uneingeschränkt anwendbar: Effektiv geleistete Sozialversicherungsbeiträge sind bei allen Personen, also auch bei Teilinvaliden, als anerkannte Ausgaben anzuerkennen. Da die Beschwerdeführerin die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige tatsächlich entrichtet hatte, standen ihr diese Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht mehr zur Verfügung und mussten bei der Berechnung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden. Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (WEL), die von einem Nettoeinkommen spricht, widerspricht zwingendem Bundesrecht und ist daher nicht anwendbar.
Als Folge der Rechtsverletzung durch die Vorinstanz wurde die Sache gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG an die Ausgleichskasse zurückgewiesen. Die Beschwerde ist damit begründet. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdegegner zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 500.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'800.– an die Beschwerdeführerin gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG. Zudem wurde die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Schaffhausen zurückgewiesen gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG.
Die Entscheidung klärt endgültig, dass die Bezeichnung "Nettoeinkommen" für die pauschalierten Beträge nach Art. 14a ELV irreführend ist und stattdessen von "Pauschalbeträgen" gesprochen werden muss – ohne dass dies die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG beeinträchtigt.
Regeste
Ergänzungsleistung zur AHV/IV | Ergänzungsleistung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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