Teilinvalidin ohne Erwerbstätigkeit zahlt AHV/IV/EO-Mindestbeitrag: Mindestbeitrag ist anerkannte Ausgabe bei Ergänzungsleistungen trotz hypothetischem Erwerbseinkommen (Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 V 7 · ATF 150 V 7 · DTF 150 V 7
- Datum
- 31.01.2024
- Geschäftsnummer
- BGE 150 V 7
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine teilinvalid gewordene Person mit 63 Prozent Invaliditätsgrad, die seit 2013 eine Dreiviertelsrente der IV bezieht und keine Erwerbstätigkeit ausübt, beantragte Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse erkannte den von ihr für 2021 geleisteten AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nur ab August 2021 als anerkannte Ausgabe an, nicht jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021, weil in diesem Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Das kantonale Gericht bestätigte diese Abweisung. Die Beschwerdeführerin rügte, dass der effektiv geleistete Mindestbeitrag auch während der Zeit mit hypothetischem Einkommen als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen sei.
Das Bundesgericht entschied, dass der von der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2021 rechtzeitig geleistete AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 als anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG zu berücksichtigen ist. Dies, obwohl in diesem Zeitraum ein hypothetisches Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV angerechnet wurde. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin beträgt 63 Prozent, sie bezieht seit 2013 eine Dreiviertelsrente der IV und übt keine Erwerbstätigkeit aus. Das hypothetische Erwerbseinkommen nach Art. 14a Abs. 2 ELV ist ein gesetzlich festgelegter Pauschalbetrag, bei dessen Ermittlung keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden – im Unterschied zur Berechnung beim Erwerbstätigen nach Art. 11a ELV. Daher bleibt Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG uneingeschränkt anwendbar: Effektiv geleistete Sozialversicherungsbeiträge stellen stets anerkannte Ausgaben dar, solange sie nicht bereits im Rahmen der Einkommensermittlung berücksichtigt wurden. Die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (WEL), die von einem „Nettoeinkommen“ spricht, widerspricht zwingendem Bundesrecht und ist daher nicht anwendbar. Das Bundesgericht wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2021 unter Einbezug des Mindestbeitrags neu zu berechnen. Die Beschwerde war daher teilweise begründet. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde beantragt und ist im Ergebnis zu gewähren. Diese Entscheidung klärt endgültig, dass die Berücksichtigung effektiver Sozialversicherungsbeiträge bei Teilinvaliden mit hypothetischem Einkommen keine Doppelberücksichtigung darstellt, sondern eine zwingende Folge der klaren Wortlaut- und Systematikauslegung von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG.
Regeste
Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG; Art. 14a Abs. 2 ELV; Berücksichtigung des AHV/ IV/EO-Mindestbeitrags für Nichterwerbstätige bei Teilinvaliden mit Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens als anerkannte Ausgabe. Der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wurde und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, stellt eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen (E. 2 und 3). Regeste Art. 10 al. 3 let. c LPC; art. 14a al. 2 OPC-AVS/AI; prise en considération de la cotisation minimale AVS/AI/APG des personnes sans activité lucrative comme dépense reconnue pour les assurés partiellement invalides auxquels est imputé un revenu hypothétique. La cotisation minimale AVS/AI/APG des personnes sans activité lucrative, versée à temps par un assuré partiellement invalide sans activité lucrative pour l'année en question et qui n'était donc plus disponible pour subvenir à ses besoins, constitue une dépense reconnue au sens de l'art. 10 al. 3 let. c LPC. Elle doit être prise en compte lors de la détermination du droit aux prestations complémentaires pour l'année civile concernée (consid. 2 et 3). Regesto Art. 10 cpv. 3 lett. c LPC; art. 14a cpv. 2 OPC-AVS/AI; considerazione del contributo minimo AVS/AI/IPG delle persone senza attività lucrativa come spesa riconosciuta per un assicurato parzialmente invalido a cui è imputato un reddito ipotetico. Il contributo minimo AVS/AI/IPG delle persone che non esercitano un'attività lucrativa, versato tempestivamente da una persona parzialmente invalida senza attività lucrativa nell'anno civile in questione, quindi non più disponibile per coprire le spese di sostentamento, costituisce una spesa riconosciuta ai sensi dell'art. 10 cpv. 3 lett. c LPC. Esso deve essere computato nella determinazione del diritto alle prestazioni complementari per l'anno civile in questione (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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